Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIX. 591 
von der durch sie zu leistenden Entschädigungssumme die Hälfte zur Last bleibt und die 
andere Hälfte auf alle zum Verband gehörigen Ortsviehversicherungsanstalten nach Maßgabe 
ihres gemäß Artikel 29 festgesetzten Versicherungswerts umzulegen ist. 
Hat eine Ortsviehvpersicherungsanstalt infolge des Auftretens von Seuchen Entschädigungen 
in außerordentlicher Höhe zu leisten, so kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
die Verbandsumlage bis zur Hälfte ihres Betrags nachgelassen werden. 
  
Artikel 33. 
Entbindung von der Teiluahme am Verband. 
Auf Antrag des Anstaltsvorstands und nach Anhörung des Bezirksrats können einzelne 
Ortsviehversicherungsanstalten von der Teilnahme an dem Verband aus besonderen Gründen 
entbunden werden. 
Artikel 34. 
Zulassung bestehender Versicherungsvereine zum Verband. 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können zur Zeit der Einführung des 
Gesetzes bestehende Ortsviehversicherungsvereine mit den gleichen Rechten und Pflichten wie 
Anstalten an dem Versicherungsverband teilnehmen, nachdem ihre Satzungen in Überein- 
stimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Artikel 9 ff. und mit den auf Grund 
desselben erlassenen Vollzugsbestimmungen gebracht worden sind. 
In gleicher Weise kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Viehbesitzern 
in Kolonien und auf abgesonderten Gemarkungen der Anschluß an den Verband gestattet 
werden. 
Artikel 35. 
Rechtliche Natur des Verbands. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten des Verbands haftet nur sein 
Vermögen. 
Artikel 36. 
Verbandsvorstand. 
Der Verband wird durch einen Vorstand verwaltet und vertreten. Der Verbandsvorstand 
wird durch die Regierung ernannt. 
Die Verwaltung des Verbands unterliegt der Staatsaussicht. 
Artikel 37 
Verbandsausschuß. 
Der Verbandsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, der sich aus je einem von der 
Kreisversammlung zu erwählenden Mitglied für jeden der Kreise zusammensetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.