592 XXXIX.
Der Ausschuß wird von der Verbandsverwaltung jährlich mindestens einmal einberufen,
wobei demselben über das Ergebnis der Verbandsversicherung des vergangenen Jahres Rechen—
schaft zu geben ist.
Die Ausschußmitglieder, welche nicht am Sitz der Anstalt wohnen, erhalten Ersatz der
Reisekosten und außerdem eine durch Verordnung zu bestimmende Tagesgebühr.
Artikel 38.
Geschäftsführung der Verbandsverwaltung.
Die innere Einrichtung und der Geschäftsgang der Verbandsverwaltung werden, soweit
nicht das Gesetz hierüber Bestimmungen trifft, durch Vollzugsverordnung geregelt.
Artikel 39.
Ausdehnung der Entschädigungspflicht im Verband.
a. Beim Ortswechsel der Tiere.
In den zum Verband gehörenden Anstalten wird im Fall eines Ortswechsels versicherter
Viehstücke Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes von der Versicherungsanstalt des neuen
Aufenthaltsorts auch dann geleistet, wenn der Tod, die Erkrankung oder Verletzung in der
Zeit zwischen der Ankunft der Tiere und dem über ihre Aufnahme in das Verzeichnis
erfolgenden Beschluß oder innerhalb der in Artikel 23 Absatz 2 bezeichneten Frist eintritt,
vorausgesetzt, daß die Anmeldung zur Versicherung sogleich nach der Ankunft des Tieres,
längstens innerhalb 24 Stunden geschah.
Artikel 40.
b. Im Falle der Beschlagnahme des Fleisches von Schlachttieren.
Von den zum Verband gehörenden Anstalten wird für das Fleisch der bei ihnen ver-
sicherten Tiere, welche anscheinend gesund geschlachtet werden, Ersatz geleistet, soweit das Fleisch
bei der Schlachtung als untauglich zum Genuß polizeilich beschlagnahmt oder als minderwertig
(nicht bankwürdig) polizeilichen Verkaufsbeschränkungen unterworfen wird.
Die Entschädigung beträgt acht Zehntel des durch Schätzung zu ermitteluden Minderwerts,
den das Fleisch durch die polizeiliche Beschlagnahme oder Verkaufsbeschränkung erlitten hat.
Sie wird unter der Voraussetzung gewährt, daß
1. der Versicherte die Schlachtung entweder selbst vorgenommen oder das Tier nachweis-
lich zum Zweck der Schlachtung verkauft hat;
2. die Schlachtung entweder am Orte der Versicherung selbst oder innerhalb vierzehn
Tagen nach der Entfernung des Tieres aus diesem Ort an einem anderen im Reichs-