Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIX. W 
inland gelegenen Ort und — im Falle des Verkaufs als Schlachttier — innerhalb 
vierzehn Tagen nach dem Tag der Übergabe an den Käufer erfolgt ist; 
3. der Versicherte für die unverzügliche Feststellung des durch das polizeiliche Einschreiten 
verursachten Minderwerts des Fleisches durch den für die Fleischbeschau zuständigen 
tierärztlichen Fleischbeschauer des Schlachtorts Sorge getragen und ein schriftliches 
Gutachten dieses Sachverständigen über das Ergebnis der Abschätzung beigebracht hat; 
4. bei verkauften Schlachttieren der Nachweis der Nädmlichkeit erbracht ist und die 
Beschlagnahme oder Verkaufsbeschränkung sich auf einen gesetzlichen Währschaftsmangel 
gründet. 
Die Verfügung über die verwendbaren Teile solcher Schlachttiere steht dem Versicherten 
zu, der auch die durch die Schlachtung, die Abschätzung, die Verwertung oder Beseitigung des 
Fleisches u. s. w erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat. 
Die Verbandsverwaltung wird ermächtigt, Orte des Reichsanslandes den im Reichsinland 
gelegenen Orten gleichzustellen und für Feststellung des durch das polizeiliche Einschreiten ver- 
ursachten Minderwerts des Fleisches für diese Orte besondere Bestimmungen zu erlassen. 
Artikel 41. 
überwachungstätigicit des Verbands; Erkennung von Ordunngsstrafen. 
Die Verbandsverwaltung hat die Tätigkeit der Versicherungsanstalten und Ortsvereine 
zu überwachen, insbesondere in der Richtung, 
ob die Einschätzung der Tiere zum Versicherungsverzeichnis in richtiger Weise erfolgt ist; 
ob für eine ausreichende Behandlung erkrankter oder verletzter Tiere und 
ob für eine angemessene Verwertung der Tiere und Tierteile Sorge getragen ist. 
Gelangen Mängel oder Verfehlungen zur Kenntnis der Verbandsverwaltung, so sind den 
Anstaltsvorständen die zur Abhilfe geeigneten Auflagen zu machen. 
Wird den Auflagen keine Folge geleistet, so kann die Verbandsverwaltung gegen die 
betreffenden Vorstände Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 20 Mark aussprechen. 
Die eingehenden Strafgelder sind zugunsten des Versicherungsverbands zu vereinnahmen. 
Über Beschwerden wegen erkannter Ordnungsstrafen entscheidet das Ministerium des 
Innern. 
Artikel 12. 
Anszahlung der Entschädigungen durch die Amtskassc. 
Die zum Verband gehörigen Anstalten legen die Akten über die Entschädigungsfest- 
stellungen (Artikel 22 und 25) der Verbandsverwaltung vor, welche alsbald Anweisung für die 
Auszahlung der Entschädigung aus der Amtskasse erteilt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 86
	        
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