600 XI..
Als selbständig im Sinne dieses Gesetzes werden diejenigen Personen betrachtet, welche
einen eigenen Hausstand haben oder solchen gehabt haben und verwitwet sind oder ein Gewerbe
auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatssteuern mindestens
17 Mark bezahlen.
Von dem Vorhandensein einer zweijährigen Dauer dieser Erfordernisse (Buchstabe a bis d)
kann durch Bürgerausschußbeschluß im einzelnen Falle Nachsicht erteilt werden.
8 11.
Bei allen Wahlberechtigten ruht das Wahlrecht
während der Dauer der Entmündigung oder einer wegen geistiger Gebrechen bestellten
Pflegschaft,
. infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieses Verlustes,
. während der Dauer des Konkursverfahrens,
infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienst auf die Dauer dieses Verhältnisses,
während des Bezugs einer Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln und während
eines Jahres nach ihrem Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist
gegen die Wählerliste zurückerstattet ist,
6. infolge des Aufgebens des Wohnsitzes in der Gemeinde, wenn die Abwesenheit nicht
länger als 2 Jahre dauert.
Die Wahlberechtigung tritt bei dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein,
wenn der Verurteilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat.
Außerdem ruht das Wahlrecht der Gemeindebürger, welche
1. in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben,
2. den Erfordernissen des 8 10 Absatz 1c zurzeit nicht entsprechen,
3. nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im
vorhergehenden Jahre geschuldeten Abgaben nicht entrichten.
—
SIJD S
812.
Zur Teilnahme an den Gemeindewahlen sind nur diejenigen zuzulassen, welche in den
zum Zwecke der Wahlen jeweils anzulegenden Listen aufgenommen sind.
8 13.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit.
Erstes Kapitel.
Von dem Gemeinderat.
814.
Der Gemeinderat besteht außer dem Bürgermeister aus drei bis achtzehn Mitgliedern.