Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

602 XL. 
§ 18. 
Bei der Wahl des Bürgermeisters durch den Bürgerausschuß gilt als gewählt derjenige, 
für welchen die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten, bei der Wahl durch die Gemeinde- 
bürger und wahlberechtigten Einwohner derjenige, für welchen die absolute Mehrheit der 
Erschienenen und wenigstens ein Drittel aller Wahlberechtigten gestimmt hat. 
Treibt der zum Bürgermeister Gewählte das Wirtschaftsgewerbe, so kann er die Wahl 
nur annehmen, wenn er zwei Drittel der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder 
sein Gewerbe niederlegt. 
Wenn in drei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande kommt, 
weil keiner die erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigt, oder der Gewählte nicht wählbar 
ist, oder wenn die Vornahme einer zweiten oder dritten Wahl verweigert wird, so wird mit 
Umgehung einer weiteren Wahl der Bürgermeister von der Staatsbehörde auf höchstens zwei 
Jahre ernannt. 
19. 
Als zu Gemeinderäten gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Wo die Wahl durch den Bürgerausschuß vorzunehmen ist, ist zu deren Gültigkeit erfor- 
derlich, daß mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten abgestimmt hat. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches sofort von den Beteiligten, wenn sie 
anwesend sind, andernfalls durch von der Wahlkommission für sie bestellte Vertreter zu ziehen ist. 
In den Gemeinden von mindestens 2000 Einwohnern erfolgt die Wahl der Gemeinderäte 
nach den für die Wahl des Bürgerausschusses geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl. 
8 20. 
Die Wahl des Bürgermeisters leitet die ihm zunächst vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde 
mit Zuziehung von zwei Urkundspersonen, welche der Gemeinderat aus der Mitte des Bürger— 
ausschusses wählt. 
Die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates leitet der Bürgermeister unter 
Zuziehung des Ratschreibers und zweier Gemeinderäte als Urkundspersonen. 
Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung. 
Die Wahlordnung wird durch Verordnung bestimmt. 
8 21. 
Das Amt des Bürgermeisters dauert neun Jahre. Er ist nach Ablauf der Dienstzeit 
wieder wählbar. 
8 22. 
Die Gemeinderäte werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte 
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
	        
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