Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

604 XI. 
zu bestimmen. In Fällen der Verhinderung auch dieses Stellvertreters versieht dessen Stelle 
der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der an Lebensjahren älteste Gemeinderat. 
8 26. 
Die Bürgermeister in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern und in Amtsstädten 
von mehr als 3000 Einwohnern haben, sofern nicht für sie vorteilhaftere Bestimmungen 
durch besondere Vereinbarung getroffen sind, bei nicht durch eigenes Verschulden herbei- 
geführter Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt 
werden, obwohl sie zur Weiterführung des Amtes in der Lage wären und eine Wiederwahl 
nicht “ haben: 
1. nach neunjähriger Dienstzeit den vollen Gehalt auf die Dauer eines weiteren Jahres 
als Wartegeld, 
2. nach im ganzen achtzehnjähriger Dienstzeit fünfunddreißig und nach im ganzen 
siebenundzwanzigjähriger Dienstzeit fünfundvierzig vom Hundert des Gehalts als Ruhe- 
gehalt zu beziehen. 
Erlangt der zum Bezug eines Wartegelds oder Ruhegehalts auf Grund einer Dienstzeit 
von weniger als 27 Jahren Berechtigte eine andere Stellung im Staats= oder Gemeindedienst 
oder im Dienst anderer Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, so 
wird sein Einkommen oder sein Ruhegehalt aus dieser Stellung auf den von der Gemeinde 
zu bezahlenden Bezug und zwar auf das Wartegeld ganz, auf den Ruhegehalt bis zur Hälfte 
desselben in Anrechnung gebracht. 
Die Verpflichtung der Gemeinde zur Bezahlung eines Wartegelds oder Ruhegehalts 
erlischt, wenn dem Bezugsberechtigten gemäß § 10 des Fürsorgegesetzes ein Anspruch gegen- 
über der Fürsorgekasse zusteht. 
Gehört ein Bürgermeister, welcher nicht wiedergewählt wurde, der Fürsorgekasse als 
Mitglied an, so erhält er von der Gemeindekasse nur insolange Ruhegehalt, als er die Mit- 
gliedschaft bei der Kasse fortsetzt. Das Wartegeld nach Absatz 1 Ziffer 1 wird durch diese 
Bestimmung nicht berührt. 
Nur der feste Gehalt mit Ausschluß von Gebühren oder sonstigen wandelbaren Bezügen, 
soweit er den Betrag von 5000 Mark nicht übersteigt, und lediglich die in die Zeit nach Ein- 
führung dieses Gesetzes fallenden Dienstjahre werden der Berechnung des Ruhegehalts zu 
Grunde gelegt. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann festgesetzt werden, daß die bisher 
in der Eigenschaft als Bürgermeister unnnterbrochen zurückgelegten Dienstjahre oder eine An- 
zahl derselben bei der Festsetzung des Ruhegehalts in Anrechnung zu kommen haben. Auf 
gleiche Weise kann beschlossen werden, daß von der Bestimmung dieses Paragraphen für den 
2. Bürgermeister Umgang zu nehmen sei. 
827. 
Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Tod oder Austritt erledigt, so muß binnen 
vier Wochen zu einer neuen Wahl geschritten werden.
	        
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