604 XI.
zu bestimmen. In Fällen der Verhinderung auch dieses Stellvertreters versieht dessen Stelle
der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der an Lebensjahren älteste Gemeinderat.
8 26.
Die Bürgermeister in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern und in Amtsstädten
von mehr als 3000 Einwohnern haben, sofern nicht für sie vorteilhaftere Bestimmungen
durch besondere Vereinbarung getroffen sind, bei nicht durch eigenes Verschulden herbei-
geführter Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt
werden, obwohl sie zur Weiterführung des Amtes in der Lage wären und eine Wiederwahl
nicht “ haben:
1. nach neunjähriger Dienstzeit den vollen Gehalt auf die Dauer eines weiteren Jahres
als Wartegeld,
2. nach im ganzen achtzehnjähriger Dienstzeit fünfunddreißig und nach im ganzen
siebenundzwanzigjähriger Dienstzeit fünfundvierzig vom Hundert des Gehalts als Ruhe-
gehalt zu beziehen.
Erlangt der zum Bezug eines Wartegelds oder Ruhegehalts auf Grund einer Dienstzeit
von weniger als 27 Jahren Berechtigte eine andere Stellung im Staats= oder Gemeindedienst
oder im Dienst anderer Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, so
wird sein Einkommen oder sein Ruhegehalt aus dieser Stellung auf den von der Gemeinde
zu bezahlenden Bezug und zwar auf das Wartegeld ganz, auf den Ruhegehalt bis zur Hälfte
desselben in Anrechnung gebracht.
Die Verpflichtung der Gemeinde zur Bezahlung eines Wartegelds oder Ruhegehalts
erlischt, wenn dem Bezugsberechtigten gemäß § 10 des Fürsorgegesetzes ein Anspruch gegen-
über der Fürsorgekasse zusteht.
Gehört ein Bürgermeister, welcher nicht wiedergewählt wurde, der Fürsorgekasse als
Mitglied an, so erhält er von der Gemeindekasse nur insolange Ruhegehalt, als er die Mit-
gliedschaft bei der Kasse fortsetzt. Das Wartegeld nach Absatz 1 Ziffer 1 wird durch diese
Bestimmung nicht berührt.
Nur der feste Gehalt mit Ausschluß von Gebühren oder sonstigen wandelbaren Bezügen,
soweit er den Betrag von 5000 Mark nicht übersteigt, und lediglich die in die Zeit nach Ein-
führung dieses Gesetzes fallenden Dienstjahre werden der Berechnung des Ruhegehalts zu
Grunde gelegt.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann festgesetzt werden, daß die bisher
in der Eigenschaft als Bürgermeister unnnterbrochen zurückgelegten Dienstjahre oder eine An-
zahl derselben bei der Festsetzung des Ruhegehalts in Anrechnung zu kommen haben. Auf
gleiche Weise kann beschlossen werden, daß von der Bestimmung dieses Paragraphen für den
2. Bürgermeister Umgang zu nehmen sei.
827.
Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Tod oder Austritt erledigt, so muß binnen
vier Wochen zu einer neuen Wahl geschritten werden.