610 XL.
Drittes Kapitel.
Von dem Bürgerausschuß.
43.
Die Zahl der Mitglieder des Bürgerausschusses beträgt außer den dazu gehörenden
Mitgliedern des Gemeinderats
in Gemeinden bis zu 200 Wahlberechtigten 36
11 L 77 77 300 # 48
« » »» 1000 » 60
« « « « 1500 11 72
» » mit mehr als 1500 „ 84.
8 44.
Das Verfahren zur Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Bürgerausschusses wird durch
Verordnung bestimmt.
8 45.
Für die Wahl des Bürgerausschusses werden die Wahlberechtigten nach Maßgabe der in
die Gemeindekataster gehörigen Steuerwerte in drei Klassen eingeteilt.
Es besteht
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Sechstel der Wahlberechtigten,
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden zwei Sechstel,
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen drei Sechstel der Wahl-
berechtigten.
Wenn bei dem Übergang von der einen zur anderen Klasse mehrere in gleichem Maße
besteuerte Wahlberechtigte zusammentreffen, so werden die nach den Lebensjahren älteren vor
den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht.
Läßt sich die Zahl der Wahlberechtigten nicht durch sechs teilen, so werden die übrig-
bleibenden der dritten Klasse zugeteilt.
8 46.
Jede der drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder des Bürgerausschusses,
in den Gemeinden von mindestens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl mittels Vorschlagslisten, wobei die Wahl auf die in den Vorschlagslisten enthaltenen
Bewerber beschränkt ist. (Gebundene Listen.)
Es findet keine Beschränkung der Wahl auf die einzelnen Klassen der Wahlberechtigten statt.
Soweit die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung finden, werden die zu besetzenden
Stellen unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf sie gefallenen Stimmen verteilt.