Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

610 XL. 
Drittes Kapitel. 
Von dem Bürgerausschuß. 
43. 
Die Zahl der Mitglieder des Bürgerausschusses beträgt außer den dazu gehörenden 
Mitgliedern des Gemeinderats 
in Gemeinden bis zu 200 Wahlberechtigten 36 
11 L 77 77 300 # 48 
« » »» 1000 » 60 
« « « « 1500 11 72 
» » mit mehr als 1500 „ 84. 
8 44. 
Das Verfahren zur Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Bürgerausschusses wird durch 
Verordnung bestimmt. 
8 45. 
Für die Wahl des Bürgerausschusses werden die Wahlberechtigten nach Maßgabe der in 
die Gemeindekataster gehörigen Steuerwerte in drei Klassen eingeteilt. 
Es besteht 
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Sechstel der Wahlberechtigten, 
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden zwei Sechstel, 
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen drei Sechstel der Wahl- 
berechtigten. 
Wenn bei dem Übergang von der einen zur anderen Klasse mehrere in gleichem Maße 
besteuerte Wahlberechtigte zusammentreffen, so werden die nach den Lebensjahren älteren vor 
den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht. 
Läßt sich die Zahl der Wahlberechtigten nicht durch sechs teilen, so werden die übrig- 
bleibenden der dritten Klasse zugeteilt. 
8 46. 
Jede der drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder des Bürgerausschusses, 
in den Gemeinden von mindestens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältnis- 
wahl mittels Vorschlagslisten, wobei die Wahl auf die in den Vorschlagslisten enthaltenen 
Bewerber beschränkt ist. (Gebundene Listen.) 
Es findet keine Beschränkung der Wahl auf die einzelnen Klassen der Wahlberechtigten statt. 
Soweit die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung finden, werden die zu besetzenden 
Stellen unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf sie gefallenen Stimmen verteilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.