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Streichungen und Abänderungen machen einen Stimmzettel ungültig. Die Bewerber gelten als
gewählt in der Reihenfolge, in welcher sie auf der Vorschlagsliste aufgeführt sind. In Gemeinden
mit weniger als 2000 Einwohnern entscheidet bei der Wahl die einfache Stimmenmehrheit
der erschienenen Wahlberechtigten.
Die Wahl wird geleitet von einer Wahlkommission, welche besteht aus dem Bürgermeister
oder seinem Stellvertreter als Vorsteher, ferner aus drei vom Gemeinderat aus der Zahl der
Wahlberechtigten gewählten Beisitzern und aus dem Ratschreiber als Protokollführer. In Ge—
meinden von mehr als 4000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß die Wahl von
mehreren, jeweils aus 5 Mitgliedern bestehenden Wahlkommissionen geleitet wird, deren Mit-
glieder der Gemeinderat aus der Zahl der in der Gemeinde Wahlberechtigten erneunt.
Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung.
Die Wahlordnung wird durch Regierungsverordnung bestimmt.
8 47.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, deren Wahlrecht nicht ruht, mit Ausnahme
a. derjenigen Beamten und Mitglieder von Behörden, welchen die staatliche Aufsicht über
die Gemeinde übertragen ist,
b. der Gemeinderäte.
Die nach Ablauf der Wahlperiode Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
* 48.
Das Amt eines Mitgliedes des Bürgerausschusses dauert sechs Jahre. Der Bürger-
ausschuß wird alle drei Jahre zur Hälfte neu gewählt in der Art, daß die neu Eintretenden
je durch die Steuerklasse zu wählen sind, von welcher die Austretenden gewählt waren.
Wird in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern eine Stelle im Bürgerausschuß
durch Tod oder Austritt erledigt, so wählt der Bürgerausschuß für den Abgegangenen einen
Stellvertreter, dessen Stellvertretung jedoch nur bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl
dauert, wo alsdann die Steuerklasse, von welcher der Abgegangene gewählt war, für den
Rest der Amtsdauer desselben den Ersatzmann zu wählen hat.
Erneuerungs= und Ergänzungswahlen werden in derselben Wahlhandlung vorgenommen.
Als für sechs Jahre gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten, als Er-
satzmänner diejenigen, welche demnächst die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
War die Wahl des abgegangenen Bürgerausschußmitgliedes nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl erfolgt, so tritt für die ganze noch übrige Amtsdauer an seine Stelle der
derselben Wahlvorschlagsliste angehörende nächste Bewerber. Fehlt es an einem solchen, so
wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann.
Bei Stimmengleichheit entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der Wahlordnung für
die Verhältniswahl, das Los nach Maßgabe des § 19 Absatz 3.