Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XIL.. 611 
Streichungen und Abänderungen machen einen Stimmzettel ungültig. Die Bewerber gelten als 
gewählt in der Reihenfolge, in welcher sie auf der Vorschlagsliste aufgeführt sind. In Gemeinden 
mit weniger als 2000 Einwohnern entscheidet bei der Wahl die einfache Stimmenmehrheit 
der erschienenen Wahlberechtigten. 
Die Wahl wird geleitet von einer Wahlkommission, welche besteht aus dem Bürgermeister 
oder seinem Stellvertreter als Vorsteher, ferner aus drei vom Gemeinderat aus der Zahl der 
Wahlberechtigten gewählten Beisitzern und aus dem Ratschreiber als Protokollführer. In Ge— 
meinden von mehr als 4000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß die Wahl von 
mehreren, jeweils aus 5 Mitgliedern bestehenden Wahlkommissionen geleitet wird, deren Mit- 
glieder der Gemeinderat aus der Zahl der in der Gemeinde Wahlberechtigten erneunt. 
Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung. 
Die Wahlordnung wird durch Regierungsverordnung bestimmt. 
8 47. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, deren Wahlrecht nicht ruht, mit Ausnahme 
a. derjenigen Beamten und Mitglieder von Behörden, welchen die staatliche Aufsicht über 
die Gemeinde übertragen ist, 
b. der Gemeinderäte. 
Die nach Ablauf der Wahlperiode Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
* 48. 
Das Amt eines Mitgliedes des Bürgerausschusses dauert sechs Jahre. Der Bürger- 
ausschuß wird alle drei Jahre zur Hälfte neu gewählt in der Art, daß die neu Eintretenden 
je durch die Steuerklasse zu wählen sind, von welcher die Austretenden gewählt waren. 
Wird in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern eine Stelle im Bürgerausschuß 
durch Tod oder Austritt erledigt, so wählt der Bürgerausschuß für den Abgegangenen einen 
Stellvertreter, dessen Stellvertretung jedoch nur bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl 
dauert, wo alsdann die Steuerklasse, von welcher der Abgegangene gewählt war, für den 
Rest der Amtsdauer desselben den Ersatzmann zu wählen hat. 
Erneuerungs= und Ergänzungswahlen werden in derselben Wahlhandlung vorgenommen. 
Als für sechs Jahre gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten, als Er- 
satzmänner diejenigen, welche demnächst die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. 
War die Wahl des abgegangenen Bürgerausschußmitgliedes nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl erfolgt, so tritt für die ganze noch übrige Amtsdauer an seine Stelle der 
derselben Wahlvorschlagsliste angehörende nächste Bewerber. Fehlt es an einem solchen, so 
wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der Wahlordnung für 
die Verhältniswahl, das Los nach Maßgabe des § 19 Absatz 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.