Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

612 XL. 
49. 
Jeder Gewählte muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen sind 
1. diejenigen, welche ihren ständigen Aufenthalt in eine andere Gemeinde verlegt haben, 
2. diejenigen, welche die Stelle eines Bürgermeisters, Gemeinderates oder Bürgerausschuß- 
mitgliedes die gesetzliche Zeit schon versehen haben, für die Dauer einer Wahlperiode. 
Wegen grundloser Verweigerung der Annahme der Wahl tritt der in § 23 bestimmte 
Nachteil und das dort bestimmte Verfahren ein. 
8 50. 
Die Mitglieder des Bürgerausschusses erhalten weder Gehalt noch Gebühren. Bei Ge— 
meindeangelegenheiten außerhalb des Orts, wobei Mitglieder des Bürgerausschusses aus Auf- 
trag des Gemeinderats oder infolge der Vorladung der Staatsbehörde zu erscheinen haben, 
erhalten sie die Gebühren der Gemeinderäte. 
§ 51. 
Der Bürgerausschuß vertritt die Stelle der Gemeindeversammlung mit alleiniger Aus- 
nahme der in den §§ 95 letzter Absatz, 118 Absatz 2, 132, 140 und 145 bezeichneten Fälle, 
in welchen die Versammlung der stimmfähigen Gemeindebürger zu beschließen hat. 
Das Stimmrecht ruht unter denselben Voraussetzungen wie das Wahlrecht. 
8 52. 
Zu jeder Versammlung des Bürgerausschusses gehört außer den gewählten Mitgliedern 
desselben auch der Gemeinderat. 
8 53. 
Außer den Fällen, in welchen die Beschlüsse des Gemeinderats der Zustimmung des 
Bürgerausschusses bedürfen, muß eine Versammlung des Bürgerausschusses stattfinden: 
1. wenn von den Staatsbehörden die Vernehmung desselben angeordnet wird; 
2. auf Antrag des Gemeinderats oder einer Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses, 
welche der doppelten Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates gleichkommt, wenn im 
Namen und aus Auftrag der Gemeinde eine Vorstellung an Uns, an die Stände- 
versammlung oder die Staatsbehörden gerichtet und die Gemeinde um ihre Zustimmung 
vernommen werden soll. Die beschlossene Vorstellung oder Beschwerde muß ausdrücklich 
des Beschlusses der Gemeindevertretung gedenken, um als eine Bitte derselben betrachtet 
werden zu können. 
3. Auf die schriftliche, von wenigstens doppelt so viel Mitgliedern des Bürgerausschusses 
als der Gemeinderat stark ist, unterzeichnete Anzeige bei der Staatsverwaltungsstelle, 
daß sie Beschwerden gegen die Amtsführung des Bürgermeisters oder des Gemeinde- 
rats zu führen hätten, und auf ihre Bitte, den Bürgerausschuß zu vernehmen, ob er 
diese Beschwerden als Gemeindebeschwerden untersucht wissen wolle, hat die Verwaltungs-
	        
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