Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XJ. 613 
stelle den Bürgerausschuß zu versammeln und in Abwesenheit derjenigen, gegen welche 
die Beschwerde gerichtet ist, zu vernehmen. Wird durch den Bürgerausschuß die 
Beschwerde nicht als Gemeindebeschwerde erklärt, so haben die Unterzeichner der Anzeige 
die Kosten zu tragen. 
Eine von einzelnen Gemeindebürgern oder sonstigen wahlberechtigten Einwohnern 
bei Staatsstellen eingereichte, nicht auf die in Ziffer 2 und 3 bezeichnete Art zu stande 
gekommene Vorstellung wird als Sache der Einzelnen, welche die Vorstellung unter- 
zeichneten, behandelt; 
4. wenn, nachdem ein von einer solchen Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses, 
welche der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats einschließlich des Bürgermeisters, 
gleichkommt, gestellter, bestimmt formulierter, auf die Gemeindeverwaltung bezüglicher 
Antrag von dem Gemeinderat abgelehnt worden ist, die Antragsteller die Vernehmung 
des Bürgerausschusses verlangen. 
8 54. 
Die Versammlung des Bürgerausschusses hat ferner stattzufinden, wenn der Bürgermeister 
oder der Gemeinderat dies in irgend einer Angelegenheit für rätlich erachten. 
§ 55. 
Die Mitglieder des Bürgerausschusses und in den Fällen der §§ 95 letzter Absatz, 
118 Absatz 2, 132, 140 und 145 die Gemeindebürger sind zum Erscheinen bei den Versammlungen 
verpflichtet. 
Der Gemeinderat kann Strafen des nicht gerechtfertigten Ausbleibens festsetzen, deren 
Betrag fünf Mark nicht übersteigen darf. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. 
* 56. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Bürgerausschusses wird erfordert: 
1. daß sämtliche stimmberechtigte Mitglieder desselben zu der Versammlung eingeladen 
werden, 
. daß mehr als die Hälfte davon erschienen sind, 
3. daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat. 
Die Art der Vorladung, sowie die Geschäftsordnung wird durch Verordnung bestimmt. 
U— 
Titel III. 
Von der Verwaltung der Gemeinden. 
Erstes Kapitel. 
Von den Amtsbefugnissen des Bürgermeisters. 
8 57. 
Der Bürgermeister verkündet und vollzieht die Gesetze, die allgemeinen und besonderen 
Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Staatsbehörden, und verfügt auf 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 89
	        
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