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stelle den Bürgerausschuß zu versammeln und in Abwesenheit derjenigen, gegen welche
die Beschwerde gerichtet ist, zu vernehmen. Wird durch den Bürgerausschuß die
Beschwerde nicht als Gemeindebeschwerde erklärt, so haben die Unterzeichner der Anzeige
die Kosten zu tragen.
Eine von einzelnen Gemeindebürgern oder sonstigen wahlberechtigten Einwohnern
bei Staatsstellen eingereichte, nicht auf die in Ziffer 2 und 3 bezeichnete Art zu stande
gekommene Vorstellung wird als Sache der Einzelnen, welche die Vorstellung unter-
zeichneten, behandelt;
4. wenn, nachdem ein von einer solchen Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses,
welche der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats einschließlich des Bürgermeisters,
gleichkommt, gestellter, bestimmt formulierter, auf die Gemeindeverwaltung bezüglicher
Antrag von dem Gemeinderat abgelehnt worden ist, die Antragsteller die Vernehmung
des Bürgerausschusses verlangen.
8 54.
Die Versammlung des Bürgerausschusses hat ferner stattzufinden, wenn der Bürgermeister
oder der Gemeinderat dies in irgend einer Angelegenheit für rätlich erachten.
§ 55.
Die Mitglieder des Bürgerausschusses und in den Fällen der §§ 95 letzter Absatz,
118 Absatz 2, 132, 140 und 145 die Gemeindebürger sind zum Erscheinen bei den Versammlungen
verpflichtet.
Der Gemeinderat kann Strafen des nicht gerechtfertigten Ausbleibens festsetzen, deren
Betrag fünf Mark nicht übersteigen darf.
Die Verhandlungen sind öffentlich.
* 56.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Bürgerausschusses wird erfordert:
1. daß sämtliche stimmberechtigte Mitglieder desselben zu der Versammlung eingeladen
werden,
. daß mehr als die Hälfte davon erschienen sind,
3. daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat.
Die Art der Vorladung, sowie die Geschäftsordnung wird durch Verordnung bestimmt.
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Titel III.
Von der Verwaltung der Gemeinden.
Erstes Kapitel.
Von den Amtsbefugnissen des Bürgermeisters.
8 57.
Der Bürgermeister verkündet und vollzieht die Gesetze, die allgemeinen und besonderen
Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Staatsbehörden, und verfügt auf
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 89