616 XI..
6. über die Vereinbarungen auf Grund der §8 8 bis 10 des Straßengesetzes vom
14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI.),
süber die Ubernahme von Verbindlichkeiten zum Zwecke der Versorgung der Gemeinde
mit Wasser, Licht oder Kraft oder zum Zwecke der Schaffung ähnlicher, im allgemeinen
Interesse erwünschter Einrichtungen, über die Übernahme von Haftverbindlichkeiten
seitens der Gemeinde, über Festsetzung des Preises für Abgabe von Gas, Wasser,
Elektrizität und für Benützung von Straßenbahnen sowie über Festsetzung des Entgelts
bei ähnlichen dauernden wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.
—1
Viertes Kapitel.
Von den Pflichten des Ratschreibers.
*
Der Ratschreiber führt und beglaubigt das Ratsprotokoll, besorgt und unterschreibt die
Ausfertigungen des Bürgermeisters und Gemeinderats und die Registratur, und bewahrt die
Gesetzes= und Verordnungsblätter sowie die öffentlichen Bücher, unter Aufsicht des Bürger-
meisters. Er ist verpflichtet, die ihm vom Bürgermeister oder dem Gemeinderat aufgetragenen
schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller Art zu besorgen.
Fünftes Kapitel.
Von der Verwaltung der Ortspolizei.
8 64.
Die Ortspolizei ist nach den bestehenden und künftigen Gesetzen, Verordnungen und
Instruktionen zu verwalten.
65.
Zur Ortspolizei gehören die Sicherheits-, Reinlichkeits-, Gesundheits-, Armen-, Straßen,
Feuer-, Markt-, niedere Gewerbs-, weltliche Kirchen-, Sittlichkeits-, Gemarkungs-, Bau= und
Gesindepolizei, sowie die Aufsicht auf Maß und Gewicht.
8 66.
Zu jedem Aufwande aus der Gemeindekasse, wozu die vom Staate aufgestellte Polizeistelle
des Orts nicht durch den Voranschlag der Gemeindebedürfnisse im voraus ermächtigt ist, muß
solche die Zustimmung des Gemeinderats einholen.
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge schwebt und wo die vorgängige Vernehmung des
Gemeinderats nicht möglich ist, können von ihr, jedoch auf ihre Verantwortung, Maßnahmen
und Anordnungen getroffen werden, die eine Kostenzahlung zur Folge haben.