Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

616 XI.. 
6. über die Vereinbarungen auf Grund der §8 8 bis 10 des Straßengesetzes vom 
14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI.), 
süber die Ubernahme von Verbindlichkeiten zum Zwecke der Versorgung der Gemeinde 
mit Wasser, Licht oder Kraft oder zum Zwecke der Schaffung ähnlicher, im allgemeinen 
Interesse erwünschter Einrichtungen, über die Übernahme von Haftverbindlichkeiten 
seitens der Gemeinde, über Festsetzung des Preises für Abgabe von Gas, Wasser, 
Elektrizität und für Benützung von Straßenbahnen sowie über Festsetzung des Entgelts 
bei ähnlichen dauernden wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde. 
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Viertes Kapitel. 
Von den Pflichten des Ratschreibers. 
* 
Der Ratschreiber führt und beglaubigt das Ratsprotokoll, besorgt und unterschreibt die 
Ausfertigungen des Bürgermeisters und Gemeinderats und die Registratur, und bewahrt die 
Gesetzes= und Verordnungsblätter sowie die öffentlichen Bücher, unter Aufsicht des Bürger- 
meisters. Er ist verpflichtet, die ihm vom Bürgermeister oder dem Gemeinderat aufgetragenen 
schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller Art zu besorgen. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Verwaltung der Ortspolizei. 
8 64. 
Die Ortspolizei ist nach den bestehenden und künftigen Gesetzen, Verordnungen und 
Instruktionen zu verwalten. 
65. 
Zur Ortspolizei gehören die Sicherheits-, Reinlichkeits-, Gesundheits-, Armen-, Straßen, 
Feuer-, Markt-, niedere Gewerbs-, weltliche Kirchen-, Sittlichkeits-, Gemarkungs-, Bau= und 
Gesindepolizei, sowie die Aufsicht auf Maß und Gewicht. 
8 66. 
Zu jedem Aufwande aus der Gemeindekasse, wozu die vom Staate aufgestellte Polizeistelle 
des Orts nicht durch den Voranschlag der Gemeindebedürfnisse im voraus ermächtigt ist, muß 
solche die Zustimmung des Gemeinderats einholen. 
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge schwebt und wo die vorgängige Vernehmung des 
Gemeinderats nicht möglich ist, können von ihr, jedoch auf ihre Verantwortung, Maßnahmen 
und Anordnungen getroffen werden, die eine Kostenzahlung zur Folge haben.
	        
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