Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XI. 617 
8 67. 
Dem Bürgermeister können zur Unterstützung in der Verwaltung der Polizei, wo es die 
Ausdehnung des Dienstes erfordert, Mitglieder des Gemeinderats als Beigeordnete zugegeben 
werden. 
Das Dienst= und Polizeipersonal steht unter seinen Befehlen. 
In wichtigeren, das Gesamtinteresse betreffenden Gegenständen, besonders hinsichtlich der 
Gemarkungspolizei, hat er sich mit dem Gemeinderat zu beraten, in jedem Falle aber zu jedem 
Kostenaufwand aus der Gemeindekasse vor der Vornahme einer mit Kosten verbundenen Ein- 
richtung die Zustimmung des Gemeinderats zu erwirken. 
In Notfällen tritt die oben gedachte Ermächtigung ein. 
g 68. 
Waldfrevel werden nach besonderen Gesetzen und von den darin bezeichneten Stellen getätigt. 
Sechstes Kapitel. 
Von der Verwaltung des Gemeindevermögens. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 69. 
Alles liegende und fahrende Vermögen der Gemeinden, ersteres mag Gemeinde- oder 
Almendgut sein, ist das Eigentum der Gemeindebürger als Gesamtheit. 
870. 
Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zunächst zur Bestreitung des Gemeindeaufwandes 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt. 
Ausnahmsweise verbleibt der Genuß von dem Almendgut, welcher seither allen Bürgern 
oder einer berechtigten Klasse der Gemeindebürger zugestanden ist, den gegenwärtig und künftig 
Berechtigten mit den darauf ruhenden Lasten unter den unten folgenden Bestimmungen. 
§ 71. 
Das Grundstocksvermögen darf nur in außerordentlichen Fällen zu laufenden 
Bedürfnissen verwendet werden. 
Zu einer solchen Verwendung ist ein Beschluß der Gemeindeversammlung erforderlich. 
§ 72. 
Die Beförsterung der Gemeindewaldungen unterliegt den Forstpolizeigesetzen.
	        
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