618 XI.
1. Abschnitt.
NVon dem Gemeindeaufwand und den Witteln zu dessen Dechung.
§ 73.
Die Gemeindeausgaben sind zunächst aus den Erträgnissen des Vermögens und der wirt-
schaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, aus den von der Gemeinde erhobenen Beiträgen,
Gebühren und Abgaben sowie etwaigen sonstigen Einkünften der Gemeinde zu bestreiten. Der
alsdann noch ungedeckte Aufwand ist durch eine Auflage auf die Bürgernutzungen gemäß § 95
und durch Umlagen gemäß § 96 aufzubringen.
g 74.
Wenn durch Veranstaltungen (Anstalten, Anlagen oder Einrichtungen), welche von der
Gemeinde im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse ausgeführt, unterhalten oder in
Betrieb genommen werden, für einzelne Besitzer oder Unternehmer oder für abgegrenzte Teile
der Gemarkung besondere Vorteile dargeboten oder bestimmte Nachteile abgewendet werden oder
wenn die Nutzung solcher Anstalten, Anlagen oder Einrichtungen von einzelnen Beteiligten
dieser Art in besonderem Maße in Anspruch genommen wird, kann durch Gemeindebeschluß
mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß die Beteiligten zur gänzlichen oder teilweisen
Deckung der durch die Herstellung, die Unterhaltung oder den Betrieb der Gemeinde erwachsenden
Kosten an die Gemeinde besondere Beiträge zu entrichten haben.
Die Beiträge sind nach der Größe der gebotenen besonderen Vorteile oder der abgewendeten
Nachteile oder des durch die besondere Inanspruchnahme verursachten Kostenaufwands zu
bemessen, wobei auch die Leistungen, welche die zu Beiträgen heranzuziehenden Personen auf
Grund ihrer allgemeinen Gemeindesteuerpflicht oder kraft freiwilliger Ubernahme an die Gemeinde
zu machen haben, sowie die Vorteile, die aus dem Besitz und den Unternehmungen der Bei-
zuziehenden sonst der Gemeinde zugehen, in billiger Weise zu berücksichtigen sind.
Der Gemeindebeschluß hat den zu erhebenden Gesamtbeitrag oder die Grundsätze für dessen
Bemessung, ferner den Maßstab für die Ausschlagung der Beiträge auf die Beteiligten und
den Zeitpunkt, an welchem die Beiträge auf einmal oder in Terminen zu entrichten sind, zu
bestimmen. Die in dieser Hinsicht erlassenen Bestimmungen sind den Beteiligten zu eröffnen;
durch Gemeindebeschluß kann angeordnet werden, daß neben der oder an Stelle dieser Eröffnung
die ortsübliche Bekanntmachung tritt.
Streitigkeiten über die Beitragspflicht, die Höhe des Gesamtbeitrags, den Verteilungs-
maßstab und die Höhe der Beiträge entscheiden die Verwaltungsgerichte. Klagen, wodurch die
Höhe des Gesamtbeitrags, die für dessen Bemessung festgesetzten Grundsätze oder der Maßstab
für die Ausschlagung der Beiträge angefochten werden sollen, sind binnen einem Monat von
der Eröffnung des Gemeindebeschlusses an bei Ausschlußvermeiden zu erheben. In den Fällen,
in welchen an Stelle der persönlichen Eröffnung die ortsübliche Bekanntmachung beschlossen ist,
gilt die letztere als Eröffnung.