622 XL.
g 84.
Die Steuer darf 10 Prozent des gewerblichen Ertrags des Gesamtbetriebs (8 81 Absatz 2)
nicht übersteigen. Doch sind 10 Pfennig von 100 Mark Umsatz in allen Fällen der Mindest-
satz der Besteuerung.
Als gewerblicher Ertrag gilt der Teil des nach § 82 festgestellten Jahresumsatzes, der
sich nach den in Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes aufgestellten Grundsätzen, jedoch ohne
Abzug von Schuldzinsen, als Einkommen aus dem Gewerbebetrieb darstellt.
g 85.
Wird ein steuerpflichtiger Betrieb in mehreren Gemeinden ausgeübt, so ist die nach den
88 81 bis 84 berechnete Steuer auf die beteiligten Gemeinden nach Verhältnis des Jahres-
umsatzes in jeder Gemeinde zu verteilen.
8 86.
Beim jährlichen Ab- und Zuschreiben unterzieht der Schatzungsrat das Kataster für das
Betriebsvermögen einer Durchprüfung und stellt die Steuerpflichtigen fest. Zur Veranlagung
zuständig ist der Schatzungsrat derjenigen Gemeinde, in der die Einkommensteuer der Betriebs-
unternehmer nach Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen ist; er bestimmt, soweit
erforderlich nach Benehmen mit den Schatzungsräten der übrigen beteiligten Gemeinden, den
steuerpflichtigen Jahresumsatz. Sind nach dem Einkommensteuergesetz mehrere Schatzungsräte
zuständig, so bezeichnet das Ministerium des Innern den maßgebenden Schatzungsrat.
Die für das Veranlagungsgeschäft von der Gemeinde zu entrichtende Vergütung wird von
dem Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern festgesetzt.
§ 87.
Bei Feststellung der Warenhaussteuer stehen dem Schatzungsrat die Befugnisse des § 16
Absatz 3 und des § 17 des Veraulagungsgesetzes vom 6. August 1900 zu; auch ist er berechtigt,
die Vorlage der Bücher des Pflichtigen zu verlangen.
Im übrigen finden die §§ 11, 16 Absatz 41, 22, 23 und 29 des Veranlagungsgesetzes
Anwendung.
8 88.
Hat der Steuerpflichtige den ihm vom Schatzungsrat gemäß § 16 Absatz 3 des Ver-
anlagungsgesetzes gemachten Aufforderungen oder Vorladungen keine Folge gegeben, während er
dazu in der Lage gewesen wäre, oder hat er die daselbst oder in § 87 dieses Gesetzes vor-
gesehene Einsichtnahme, Abschätzung oder Vorlage verweigert, so steht ihm kein Rechtsmittel
gegen seine Veranlagung zur Warenhaussteuer für das betreffende Steuerjahr zu. Auch ist
in diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Steuerrückersatz ausgeschlossen.