Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 623 
g 89. 
Die beim Ab= und Zuschreiben eines Jahres festgestellte Warenhaussteuer ist in zwei 
gleichen Zielern, je in der ersten Hälfte der Monate Oktober und November dieses Jahres an 
die Gemeindekasse zu entrichten. 
g 90. 
Steuerpflichtige oder deren Vertreter, welche dem Schatzungsrat bei Ermittlung des Jahres- 
vW#smsatzes unrichtige Aufschlüsse geben, werden an Geld bis zu 5 000 Mark bestraft. 
Die Bezirksämter sind befugt, die Strafe nach Maßgabe des § 459 der Strafprozeß- 
ordnung festzusetzen und zu vollstrecken. Die §§ 128, 129 und 143 des badischen Einführungs- 
gesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 finden Anwendung. 
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
891. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann innerhalb der durch die Reichsgesetze 
gezogenen Grenzen die Erhebung einer Verbrauchssteuer angeordnet werden, durch welche folgende 
zum örtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände belastet werden dürfen: Bier, Essig, Obstwein, 
Wein, Kunstwein, Brauntwein, Getreide, Mehl, Brot, Back-, Teigwaren, Schlachtvieh, Fleisch, 
Fleischwaren, Geflügel, Wildbret, Fische, Krebse, Marktviktualien, Brennstoffe, Fourage. 
Kartoffeln, Milch und Speisefette dürfen nicht, Getreide, Mehl und Schwarzbrot nur in 
den Gemeinden belastet werden, in denen schon am 1. Jannar 1895 von den genannten Gegen- 
ständen Verbrauchssteuer erhoben wird. 
Die Verbrauchssteuer darf für 100 Kilogramm Mehl 1 Mark 40 Pfennig, für 100 Kilo- 
gramm Getreide 1 Mark 20 Pfennig, für 100 Kilogramm Schwarzbrot 1 Mark 5 Pfennig, 
für ein Schwein 1 Mark, für ein Stück Rindvieh von weniger als 200 Kilogramm Schlacht- 
gewicht 2 Mark und für eine mehr als 200 Kilogramm schwere Kuh 3 Mark, für Mehl, 
Getreide und Schwarzbrot überdies die am 1. Januar 1895 in der einzelnen Gemeinde 
bestehenden Abgabesätze nicht übersteigen. 
Bei Anordnung der Erhebung einer Verbrauchssteuer dürfen die Abgabesätze höchsteus 
derart bemessen werden, daß der jährliche Rohertrag der Verbrauchssteuer nach Abzug der als 
Rückvergütung zu leistenden Beträge voraussichtlich ein Drittel des Gemeindeaufwandes nicht 
übersteigt, welcher nach dem Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre nicht bereits nach 
§§ 73 bis 90 gedeckt worden ist. 
Beträgt in drei aufeinander folgenden Jahren der durchschnittliche jährliche Rohertrag der 
Verbrauchssteuer nach Abzug der als Rückvergütung zu leistenden Betreffnisse mehr als 40 Pro- 
zent des nach den Voranschlägen berechneten durchschnittlichen ungedeckten Gemeindeaufwandes 
(Absatz 4), so müssen die Abgabesätze der Vorschrift des vorhergehenden Absatzes entsprechend 
herabgesetzt werden. 
90.
	        
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