Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 625 
Sie wird in der Regel in der Weise bemessen, daß der nach Absatz 1 der Auflage unter- 
liegende Wertanschlag mit dem 200 fachen Betrag beim Umlageausschlag (8 107) in Berech- 
nung kommt und das auf diesen Anschlag entfallende Umlagebetreffnis als Genußauflage zu 
erheben ist. Auf 100 Mark des so gebildeten Anschlags dürfen jedoch nicht mehr als 25 Pfennig 
Auflage entfallen. 
Durch Beschluß von zwei Dritteilen der stimmberechtigten Bürger (5 118 Absatz 2) kann 
behufs Deckung des Gemeindeaufwands eine stärkere Belastung der Bürgernutzungen, als 
sie nach Absatz 1 zugelassen ist, festgesetzt werden. Im übrigen bedarf es zur Regelung der 
Belastung in anderer als der gesetzlich vorgeschriebenen Weise (Absatz 4) der Zustimmung 
der stimmberechtigten Bürger in der für die Gültigkeit von Gemeindebeschlüssen (§ 40 Ab- 
satz 1) geforderten Mehrheit. Dabei darf jedoch der Gesamtbetrag der nach Absatz 4 zu er- 
hebenden Bürgernutzungsauflagen eine Minderung nicht erleiden. In beiden Fällen ist Staats- 
genehmigung erforderlich. 
§ 96. 
Der durch Umlagen aufzubringende Aufwand wird unter Beachtung der nachfolgenden 
Vorschriften auf die gesamten, nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagten 
und nach den §§ 99, 101 bis 106 beizuziehenden Einkommen und auf die gesamten, in das 
Grundstückskataster, Gebäudekataster, das Kataster für das Betriebsvermögen und Kapital- 
kataster der Gemarkung aufgenommenen sowie auf die nach § 97 beizuziehenden Vermögens- 
steuerwerte umgelegt. 
Die Umlagen vom Liegenschafts-, Betriebs und Kapitalvermögen werden nach den für 
je 100 Mark Steuerwert zu bestimmenden Sätzen, die Umlagen vom Einkommen nach Hundert- 
teilen der Einkommensteuersätze erhoben, wie sie sich für das zu bestenernde Einkommen nach 
Artikel 21 Absatz 1, 21 a des Einkommenstenergesetzes und nach § 99 ergeben. 
Das gewerbliche Vermögen eines Unternehmers ist in den Gemarkungen gemeindesteuer- 
pflichtig, in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt. Das landwirt- 
schaftliche Betriebsvermögen ist in den Gemarkungen gemeindesteuerpflichtig, in welchen sich 
dasselbe befindet. Sofern hiernach eine Verteilung des nötigenfalls nach § 54 des Vermögens- 
steuergesetzes erhöhten gewerblichen Vermögens oder des nötigenfalls nach § 58 des Vermögens- 
steuergesetzes ermäßigten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens auf mehrere Gemarkungen 
stattzufinden hat, ist der auf jede Gemarkung entfallende Teil desselben nach dem Verhältnis 
des Steuerwerts der in der Gemarkung befindlichen Betriebskapitalbestandteile und des Stener- 
werts des gesamten Betriebskapitals zu berechnen. Die Zuweisung und Verteilung dieser 
Steuerwerte auf die einzelnen Gemarkungen erfolgt durch den Steuerkommissär, in dessen 
Bezirk der Unternehmer zur Vermögenssteuer veranlagt ist; Streitigkeiten über diese Verteilung 
entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Steuerpflichtig sind hinsichtlich der Vermögeunssteuerwerte diejenigen, auf deren Namen 
die Vermäögensteile in den Einzelkatastern gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Vermögeussteuer- 
gesetzes zu veranlagen sind.
	        
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