Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

634 XL. 
Werden solche überschüsse unter die Gemeindebürger verteilt, so geschieht die Verteilung 
nach Köpfen. 
Die Witwen der Gemeindebürger erhalten den vollen Anteil, der ihrem verstorbenen 
Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, zufiele. 
4. Abschnitt. 
Fon dem Almendgenuß. 
118. 
Die Art der Benutzung der ungeteilten Almendgüter, die Größe der Gennßteile und die 
Art der periodischen Verteilung der letzteren bei geteilten Almendgütern, sowie die Größe der 
Bürgerholzgaben richtet sich nach dem unbestrittenen Zustande vom 1. Jannar 1831. 
Er kann durch einen Beschluß von zwei Dritteln der Stimmen aller stimmfähigen Gemeinde- 
bürger auf eine andere Weise festgesetzt werden, und zwar nur insofern nicht die Genußteile 
unwiderruflich auf dem Besitz bestimmter Güter oder Häuser haften. 
Kommt über die vom Gemeinderat beantragte Anderung des Almendgenusses ein gültiger 
Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger nicht zu stande, so kann vom Gemeinderat eine 
zweite Abstimmung auberaumt werden, bei der die Nichterschienenen oder Nichtabstimmenden 
als zustimmend gezählt werden. Auf diese Folge sind die Gemeindebürger bei der Ladung 
hinzuweisen. 
Wird der Antrag des Gemeinderats durch Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger 
abgelehnt, so kann auf Antrag des Gemeinderats durch Gemeindebeschluß eine Änderung des 
Almendgenusses angeordnet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür vorliegen 
und den Genußberechtigten beim Vollzug der Anderung für die seitherige Almendnutzung ein 
gleichwertiger Ersatz durch eine andere Naturalnutzung oder, sofern dies nicht tunlich, durch 
eine Geldrente gewährt wird. 
Eine Verminderung der Größe der Holzgaben kann infolge der verminderten nachhaltigen 
Ertragsfähigkeit der Waldungen stattfinden. 
§ 119. 
In dem ebengedachten Falle trifft die Verminderung sämtliche Gaben in gleichem Ver- 
hältnisse. Sinken die Gaben auf ein halbes Klafter herunter, so können solche nicht weiter 
verteilt werden, und wenn sie noch weiter vermindert werden sollen, so ist ihre Anzahl so zu 
beschränken, daß nur die, welche am längsten im Genusse sind, soweit es der Ertrag des Waldes 
zuläßt, ein halbes Klafter erhalten, die später Eingetretenen aber ihren Anteil auf solange 
verlieren, bis sie in erledigte Genußteile eintreten können.
	        
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