634 XL.
Werden solche überschüsse unter die Gemeindebürger verteilt, so geschieht die Verteilung
nach Köpfen.
Die Witwen der Gemeindebürger erhalten den vollen Anteil, der ihrem verstorbenen
Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, zufiele.
4. Abschnitt.
Fon dem Almendgenuß.
118.
Die Art der Benutzung der ungeteilten Almendgüter, die Größe der Gennßteile und die
Art der periodischen Verteilung der letzteren bei geteilten Almendgütern, sowie die Größe der
Bürgerholzgaben richtet sich nach dem unbestrittenen Zustande vom 1. Jannar 1831.
Er kann durch einen Beschluß von zwei Dritteln der Stimmen aller stimmfähigen Gemeinde-
bürger auf eine andere Weise festgesetzt werden, und zwar nur insofern nicht die Genußteile
unwiderruflich auf dem Besitz bestimmter Güter oder Häuser haften.
Kommt über die vom Gemeinderat beantragte Anderung des Almendgenusses ein gültiger
Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger nicht zu stande, so kann vom Gemeinderat eine
zweite Abstimmung auberaumt werden, bei der die Nichterschienenen oder Nichtabstimmenden
als zustimmend gezählt werden. Auf diese Folge sind die Gemeindebürger bei der Ladung
hinzuweisen.
Wird der Antrag des Gemeinderats durch Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger
abgelehnt, so kann auf Antrag des Gemeinderats durch Gemeindebeschluß eine Änderung des
Almendgenusses angeordnet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür vorliegen
und den Genußberechtigten beim Vollzug der Anderung für die seitherige Almendnutzung ein
gleichwertiger Ersatz durch eine andere Naturalnutzung oder, sofern dies nicht tunlich, durch
eine Geldrente gewährt wird.
Eine Verminderung der Größe der Holzgaben kann infolge der verminderten nachhaltigen
Ertragsfähigkeit der Waldungen stattfinden.
§ 119.
In dem ebengedachten Falle trifft die Verminderung sämtliche Gaben in gleichem Ver-
hältnisse. Sinken die Gaben auf ein halbes Klafter herunter, so können solche nicht weiter
verteilt werden, und wenn sie noch weiter vermindert werden sollen, so ist ihre Anzahl so zu
beschränken, daß nur die, welche am längsten im Genusse sind, soweit es der Ertrag des Waldes
zuläßt, ein halbes Klafter erhalten, die später Eingetretenen aber ihren Anteil auf solange
verlieren, bis sie in erledigte Genußteile eintreten können.