Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XI. 639 
143. 
Witwen erhalten bei aller Verteilung zu Eigentum den Anteil, den ihr letztverstorbener 
Ehemann erhalten haben würde, wenn er am Leben gewesen wäre. Stirbt ein Gemeindebürger, 
nachdem die Teilung bereits rechtsgültig beschlossen und von der Staatsbehörde genehmigt, aber 
nicht vollzogen war, so geht sein Anteil an seine Erben über. 
8 144. 
Wo Ortsgeistliche und Schullehrer Anteil an dem Almendgenuß hatten, muß der Pfarr-, 
sowie der Schulpfründe ein Bürgerteil zu Eigentum zugeschieden werden. 
III. Von der Verteilung des Gemeindeguts zu Eigentum oder Genuß. 
* 145. 
Einzelne Teile des Gemeindeguts können nur insoweit zu Eigentum oder Genuß verteilt 
werden, als ihr Ertrag zur Bestreitung sämtlicher Gemeindebedürfnisse nicht erforderlich und 
zugleich nach dem § 116 für mögliche Ereignisse Fürsorge getroffen ist. 
Die Verteilung kann nur geschehen, wenn drei Viertel der Stimmen aller stimmfähigen 
Bürger in die Teilung willigten. 
8 146. 
Kein einzelner kann auf Ausscheidung und Teilung klagen. Wenn aber nach der in 8 139 
vorgeschriebenen Weise die Verteilung des von der Gemeinde für entbehrlich erklärten Gemeinde- 
guts von solcher zu Eigentum oder zum Genuß beschlossen worden ist, so geschieht die Teilung 
in jedem der beiden Fälle unter sämtliche Gemeindebürger nach Köpfen in möglichst gleichem 
Wert und durch das Los. 
8147. 
Auf gleiche Weise wird das Rottfeld von ausgestockten Waldungen zu Eigentum und zum 
Genusse, je nachdem das eine oder das andere von der Gemeinde beschlossen worden ist, verteilt. 
8 148. 
Hinsichtlich der Witwen und der zwischen der beschlossenen Teilung und dem Vollzuge 
verstorbenen Bürger findet der 8 143 auch hier seine Anwendung. 
6. Abschnitt. 
Von der Erwerbung, Veräußerung, Verpachtung und Verpfändung des Gemeinde- 
vermögens und von Kulturveränderung. 
8 149. 
Die Erwerbung von Liegenschaften, Gebäuden und Berechtigungen genehmigt der Gemeinderat, 
wenn der Wert dafür aus den ordentlichen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann. 
Sind außerordentliche Mittel dazu nötig, so wird die Zustimmung der Gemeinde erfordert. 
92.
	        
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