Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

640 XIL. 
150. 
Freiwillige Veräußerung von einzelnen Teilen des Gemeindeguts und von Berechtigungen 
kann insofern stattfinden, als solche zu entlegen sind, oder aus irgend einem Grunde einen 
weit minderen Ertrag für die Gemeinde abwerfen, als der Erlös aus solchen gewähren würde. 
Gebäude können veräußert werden, wenn sie für die Gemeinde nicht mehr nötig sind. 
Zu allen Veräußerungen von Liegenschaften und Gebäuden, die in Gemeinden über 
1000 Einwohner den Anschlag von 21000 Mark, in den übrigen Gemeinden den Anschlag von 
600 Mark übersteigen, wird der Beschluß der Gemeinde erfordert. 
g 151. 
Vertauschung, Verpachtung und Veränderung des Gemeindeguts in der Kultur genehmigt 
der Gemeinderat; zu Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhieben ist die Zustimmung 
der Gemeinde notwendig, nachdem vorerst das Gutachten der Forstbehörde eingeholt worden ist. 
152. 
Der Gemeinderat beschließt ferner über die Verwertung des Ertrags des Gemeindeguts 
und über die Veräußerung und Vertauschung alles beweglichen Vermögens. 
133. 
Alle Veräußerungen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens und alle Verpachtungen 
müssen in öffentlicher Steigerung geschehen. 
Eine andere Art der Veräußerung und Verpachtung kann nur stattfinden, wenn ein 
beweglicher Gegenstand zweimal und ein unbeweglicher dreimal zur öffentlichen Steigerung 
ausgesetzt war und nicht angebracht werden konnte, oder wenn bei beweglichen Sachen der 
Gemeinderat, bei unbeweglichen die Gemeinde eine andere Veräußerungs= oder Verpachtungsart 
für zweckmäßig finden. Zu geringfügigen Verpachtungen ohne Versteigerung kann der Gemeinderat 
durch Gemeindebeschluß zum voraus ermächtigt werden. 
Wer zweijährige Rückstände in die Gemeinde schuldig ist, darf vor deren Berichtigung zu 
keinem Kauf von Gemeindevermögen und zu keinem Pacht zugelassen werden. 
8 154. 
Der Erlös aus veräußerten Liegenschaften und Gebäuden, der Erlös von ausgestockten 
Waldungen und anßerordentlichen Holzhieben muß zum Grundstocksvermögen gezogen, und 
daher entweder zu Kapital angelegt, oder zur Schuldentilgung, oder zu neuen Erwerbungen 
verwendet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Teil des Erlöses von Waldausstockungen und 
Holzhieben zur Kultur des ausgestockten Bodens zu verwenden. 
8 155. 
Das liegende Vermögen der Gemeinde darf in folgender Ordnung zu Unterpfand 
gegeben werden:
	        
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