XL. 643
9. Abschnitt.
Vom MC. 23X 4 n wesen
7 OD
8 162.
Der Gemeinderechner wird auf Vorschlag des Gemeinderats von der Gemeinde ernannt.
In Gemeinden über 4000 Einwohner kann er nicht zugleich Mitglied des Gemeinde—
rats sein.
Er ist für die richtige Erhebung der Einkünfte, sowie für die Beobachtung der vor—
geschriebenen Ordnung in den Ausgaben allein verantwortlich.
g 163.
Der Gemeinderat dekretiert alle Einnahmen und Ausgaben auf die Gemeindekasse.
Die Tagesgebühren und Auslagen des Bürgermeisters, der Gemeinderäte und des Rat-
schreibers werden von der Staatsverwaltungsbehörde dekretiert. In Gemeinden über 4000
Einwohner wird diese Dekretur durch eine nach der Rechnungsanweisung aus dem Bürger-
ausschuß zu bestellende Kontrollbehörde erteilt.
Jede Bezahlung einer Rechnung ohne vorherige Dekretur des Gemeinderats oder, soweit
solche die vorerwähnten Gebühren und Auslagen betrifft, ohne Dekretur der Staatsverwaltungs-
behörde beziehungsweise der Kontrollbehörde geschieht auf Gefahr des Gemeinderechners.
8 164.
Keine Staatsbehörde kann unmittelbar auf die Gemeindekasse dekretieren, wohl aber Ver-
fügungen wegen Auslagen, wozu Gesetze oder Verordnungen die Staatsbehörde ermächtigen,
zur Dekretur erlassen, mit Ausnahme des im vorigen Paragraphen gedachten Falles.
8 165.
In jeder Gemeinde muß jährlich auf den Antrag des Bürgermeisters ein Voranschlag
der Gemeindebedürfnisse von dem Gemeinderat, unter Zuzug des Gemeinderechners, auf-
gestellt werden.
Er muß enthalten:
1. die Gemeindeeinnahmen,
2. die Gemeindeausgaben,
3. die Deckungsmittel der letzteren.
Auf Verlangen muß jedem Beteiligten Einsicht des Voranschlags bewilligt und gegen die
Gebühr Abschrift mitgeteilt werden.
Ausnahmsweise kann auf den Antrag des Gemeinderats die Stellung des Voranschlags
auf drei Jahre gestattet, den Gemeinden aber, welche geringe Einnahmen und Ausgaben haben,
die Stellung ganz nachgelassen werden.