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Die gestellte Rechnung ist von dem Gemeinderat zu prüfen und sodann mit dem
Prüfungsprotokoll auf dem Ratszimmer vierzehn Tage lang zur Einsicht der Gemeinde—
steuerpflichtigen aufzulegen.
In den Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern ist sie sodann mit der Recht
fertigung etwaiger überschreitungen des Voranschlags in der Gemeindeversammlung zu ver—
künden und hierauf nebst den in derselben gestellten Anträgen zur Abhör einzusenden.
In den größeren Gemeinden ist die Rechnung in dem Bürgeransschuß zu verkünden und
sodann mit den etwa vorgebrachten Anträgen der dafür zu bestellenden Kommission oder im
Falle des 8 183 Absatz 3 der Staatsbehörde zur Abhör zu übergeben. Den Bescheid erteilt
der Bürgerausschuß.
Alle Jahre kann von dem Gemeinderat ein Rechenschaftsbericht mit Angabe der Ein—
nahmen und Ausgaben und mit den wichtigsten Nachweisungen bearbeitet und gedruckt unter
die Bürger und Einwohner verteilt werden.
In den Gemeinden, in welchen die Rechnungsabhör nicht von der Staatsbehörde vor-
genommen wird, muß, bevor die Rechnung im Bürgerausschuß verkündet wird, die Ausarbeitung
und Verteilung eines solchen Rechenschaftsberichts unter die Bürger und Einwohner geschehen.
§ 166.
Eine landesherrliche Verordnung wird die Form des Rechnungswesens bestimmen.
Titel IV.
Non den Gemeinden, welche aus mehreren Orten zusammengesetzt nd.
8 167.
Wenn eine Gemeinde aus zwei oder mehreren Orten besteht, so hat sie den Namen von
einem dieser Orte, in der Regel von dem größeren, zu führen, der dadurch der Hauptort wird.
§ 168.
Haben sämtliche Orte eine gemeinschaftliche Gemarkung und kein besonderes Vermögen,
so besteht nur eine Gemeindeverwaltung.
§ 169.
Hat einer und der andere Nebenort eine von der Gemarkung des Hauptorts verschiedene
Gemarkung, so sind diese Orte in Bezug auf das Gemeindegut, Almendgut und das Ge-
markungsverhältnis als getrennt zu betrachten.