Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

644 XL. 
Die gestellte Rechnung ist von dem Gemeinderat zu prüfen und sodann mit dem 
Prüfungsprotokoll auf dem Ratszimmer vierzehn Tage lang zur Einsicht der Gemeinde— 
steuerpflichtigen aufzulegen. 
In den Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern ist sie sodann mit der Recht 
fertigung etwaiger überschreitungen des Voranschlags in der Gemeindeversammlung zu ver— 
künden und hierauf nebst den in derselben gestellten Anträgen zur Abhör einzusenden. 
In den größeren Gemeinden ist die Rechnung in dem Bürgeransschuß zu verkünden und 
sodann mit den etwa vorgebrachten Anträgen der dafür zu bestellenden Kommission oder im 
Falle des 8 183 Absatz 3 der Staatsbehörde zur Abhör zu übergeben. Den Bescheid erteilt 
der Bürgerausschuß. 
Alle Jahre kann von dem Gemeinderat ein Rechenschaftsbericht mit Angabe der Ein— 
nahmen und Ausgaben und mit den wichtigsten Nachweisungen bearbeitet und gedruckt unter 
die Bürger und Einwohner verteilt werden. 
In den Gemeinden, in welchen die Rechnungsabhör nicht von der Staatsbehörde vor- 
genommen wird, muß, bevor die Rechnung im Bürgerausschuß verkündet wird, die Ausarbeitung 
und Verteilung eines solchen Rechenschaftsberichts unter die Bürger und Einwohner geschehen. 
§ 166. 
Eine landesherrliche Verordnung wird die Form des Rechnungswesens bestimmen. 
Titel IV. 
Non den Gemeinden, welche aus mehreren Orten zusammengesetzt nd. 
8 167. 
Wenn eine Gemeinde aus zwei oder mehreren Orten besteht, so hat sie den Namen von 
einem dieser Orte, in der Regel von dem größeren, zu führen, der dadurch der Hauptort wird. 
§ 168. 
Haben sämtliche Orte eine gemeinschaftliche Gemarkung und kein besonderes Vermögen, 
so besteht nur eine Gemeindeverwaltung. 
§ 169. 
Hat einer und der andere Nebenort eine von der Gemarkung des Hauptorts verschiedene 
Gemarkung, so sind diese Orte in Bezug auf das Gemeindegut, Almendgut und das Ge- 
markungsverhältnis als getrennt zu betrachten.
	        
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