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Dasselbe ist in Bezug auf das Gemeindevermögen der Fall, wenn diese Orte zwar eine
gemeinschaftliche Gemarkung, aber besonderes Gemeindevermögen haben.
8 170.
Der Bürgermeister ist in Gemeinden, welche dauernd mindestens 2000 Einwohner zählen,
von dem Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden von allen stimmfähigen Bürgern und
wahlberechtigten Einwohnern zu wählen.
8171.
Die Gemeinderäte und die Mitglieder des Bürgerausschusses, wo ein solcher zu wählen
ist, sind aus sämtlichen Orten zu wählen, über welche sich der Gemeindeverband erstreckt.
Die Staatsbehörde hat unter Berücksichtigung der Zahl der Bürger und wahlberechtigten
Einwohner jeden Orts und der übrigen Verhältnisse nötigenfalls unter Uberschreitung der in
den §§ 14 und 43 bezeichneten Zahl zu bestimmen, wie viele Gemeinderäte und Bürgerausschuß-
mitglieder aus jedem Ort gewählt werden sollen.
Die Staatsbehörde kann ferner bestimmen, daß ein Gemeinderat oder mehrere und ein
Bürgerausschußmitglied oder mehrere aus zwei oder mehr Orten gemeinschaftlich zu wählen sind.
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1. Die von den einzelnen Orten oder mehreren Orten gemeinschaftlich zu wählenden Mitglieder
des Bürgerausschusses werden von den daselbst wohnhaften Gemeindebürgern und wahlberech-
tigten Einwohnern — wo die Zahl der Einwohner dauernd 1000 und mehr beträgt, unter
Anwendung der Klasseneinteilung nach § 45, in Orten, welche mindestens 2000 Einwohner
zählen, überdies nach den Grundsätzen der Verhältniswahl — gewählt.
2. Die von den einzelnen Orten oder mehreren Orten gemeinschaftlich zu wählenden Mit-
glieder des Gemeinderats werden, wenn die Zahl der Einwohner dauernd mehr als 4000
beträgt, von den durch diese Orte gewählten Mitgliedern des Bürgerausschusses, wenn min—
destens zwei Gemeinderäte zu wählen sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in den
übrigen Orten von den daselbst wohnhaften Gemeindebürgern und wahlberechtigten Einwohnern.
und zwar, wenn die Zahl der Einwohner 2000 bis 4000 beträgt, ebenfalls nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl gewählt.
§ 173.
In den in § 169 bezeichneten Orten wird zur Verwaltung des Ortsvermögens und der
Ortsangelegenheiten ein Verwaltungsrat bestellt.
Die Festsetzung der Zahl erfolgt nach Maßgabe des 8 171 Absatz 2.
Die Gemeinderäte, welche in den einzelnen Orten gewählt werden, sind von Rechts wegen
Mitglieder, der dienstälteste Gemeinderat Vorsitzender dieses Verwaltungsrats.
Bezüglich der Wählbarkeit in diesen Verwaltungsrat und dessen Wahl finden die für den
Gemeinderat geltenden Vorschriften in §§ 172 Ziffer 2, 22 und 23 siungemäße Anwendung.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910