Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

646 XL. 
§ 174. 
In allen Orten von mindestens 1000 Einwohnern vertreten die von diesen Orten gewählten 
Bürgerausschußmitglieder die Orts-(Gemeinde-) Versammlung. Im übrigen wird von der 
Bildung eines Bürgerausschusses abgesehen. 
§ 175. 
In jedem Ort mit eigener Vermögensverwaltung ist ein Ortsrechner zu bestellen, welcher 
auch zugleich Verwaltungsratsmitglied sein kann. 
Die Ernennung geschieht durch den Verwaltungsrat und bedarf der Zustimmung der 
Orts-(Gemeinde-) Versammlung beziehungsweise des Bürgerausschusses (8 174). 
Derselbe ist an die für den Gemeinderechner geltenden Vorschriften gebunden. 
§ 176. 
Der Bürgermeister verwaltet die Polizei in sämtlichen Orten; jedoch können von dem 
Bezirksamt dem dienstältesten Gemeinderat des Nebenortes auch dann, wenn kein Verwaltungs- 
rat besteht, unter dem Namen „Stabhalter“ einzelne Zweige der Ortspolizei, namentlich die 
Sicherheitspolizei und die Erhaltung der Ruhe und Orduung einschließlich der Strafbefugnis 
übertragen werden. 
§ 177. 
Der Bürgermeister und der Gemeinderat besorgen in den Fällen des § 169 nur die 
Angelegenheiten, die den Gemeindeverband treffen. 
In dem Wohnort des Bürgermeisters besorgt dieser mit den Gemeinderats= beziehungs- 
weise Verwaltungsratsmitgliedern dieses Orts auch die besonderen Gemeindevermögens- 
angelegenheiten. 
178. 
Wo das Beitragsverhältnis der Nebenorte zur Bestreitung der Ausgaben des Gemeinde- 
verbandes einer Ordnung bedarf, ist solches, vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Entscheidung 
in streitigen Fällen (§ 2 Ziffer 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), im Wege der Verein- 
barung zu regeln. 
Die Ausgaben, welche die Bedürfnisse des einzelnen Orts selbst nötig machen, hat dieser 
aus dem Ortsvermögen nach Vorschrift dieses Gesetzes zu bestreiten. 
179. 
Abgesehen von den Vorschriften über die Verlegung von Gemarkungsgrenzen in dem 
Gesetz vom 20. April 1854, die Sicherung der Gemarkungs-, Gewannen= und Eigentums- 
grenzen usw. betreffend, können die Grenzen von Gemarkungen der zu einer zusammengesetzten 
Gemeinde (§ 169) gehörigen Einzelorte innerhalb der Gesamtgemeinde nach Anhörung der zur 
Vertretung der betreffenden Gemarkungen zuständigen Organe durch Entschließung des Mini-
	        
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