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steriums des Innern abgeändert oder aufgehoben werden, wenn dringende Gründe des öffent-
lichen Interesses für die Grenzänderung oder -Aufhebung vorliegen.
Über die ÄAnderung der Gemarkungsgrenzen ist der Bezirksrat zu hören; den Eigen-
tümern der beteiligten Grundstücke ist Gelegenheit zur Außerung zu geben.
Der Genehmigung des Ministeriums des Innern unterliegt ferner die Aufhebung von Ge-
markungsgrenzen der Nebenorte, welche auf einer Vereinbarung der zur Vertretung der
betreffenden Gemarkungen zuständigen Organe beruht.
In der über die Anderung oder Aufhebung von Gemarkungsgrenzen ergehenden Anordnung
oder getroffenen Vereinbarung sind, soweit erforderlich, auch die Bedingungen, unter denen
die Maßnahme zu vollziehen ist, festzusetzen.
Insbesondere ist dabei, wenn und soweit es zur Verhütung von unbilligen Benach-
teiligungen der Einzelorte oder der Eigentümer der beteiligten Grundstücke als gerecht-
fertigt erscheint, über die zwischen den beteiligten Gemarkungsinhabern vorzunehmende Aus-
einandersetzung des Vermögens und der Schulden und zutreffendenfalls über einen Ausgleich
für die durch die Vorteile der Maßnahme etwa nicht ausgeglichenen Nachteile Bestimmung
zu treffen.
Gegen die Entschließung des Ministeriums, wodurch eine ÄAnderung oder Aufhebung
der Gemarkungsgrenzen angeordnet wird, steht den Beteiligten die Klage bei dem Verwaltungs-
gerichtshofe zu.
Titel V.
Von der AZussicht des Staats über die Gemeindeverwaltung.
1860.
Die Verwaltung der Ortspolizei steht unter der ununterbrochenen Aufsicht des Staates.
181.
Die Handhabung der Staatsaufsicht über die übrige Gemeindeverwaltung erstreckt sich
darauf:
1. daß die gesetzlichen Schranken der den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht überschritten,
2. daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen Verpflichtungen erfüllt,
3. daß die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden.
Die vorgesetzten Verwaltungsbehörden haben zu diesem Behufe das Recht der Kenntnis-
nahme von der Tätigkeit der Gemeindebehörden, insbesondere das Recht der Amts= und Kassen-
visitation.
Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zurücknahme derselben nicht binnen einer angemessenen
Frist erfolgt, durch die zuständige Behörde außer Wirksamkeit zu setzen.
Beschlüsse, welche nur eine Benachteiligung einzelner enthalten, können lediglich auf recht-
zeitig erhobene Beschwerde außer Wirksamkeit gesetzt oder abgeändert werden.
93.