Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

6.48 XI. 
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, gesetzlich not- 
wendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen oder erforderlichenfalls außerordentlich zu 
genehmigen oder die nötigen Gemeindedienste für gesetzlich notwendige Zwecke anzuordnen, so 
ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die zur Erfüllung 
ihrer Verpflichtung erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist eine Einsprache auf dem geordneten Wege nicht 
erhoben, auch die Verpflichtung nicht erfüllt, so hat die Staatsbehörde an der Stelle der Ge- 
meindebehörde die zum Vollzuge nötigen Verfügungen zu treffen, insbesondere auch die etwa 
erforderliche Umlage anzuordnen. 
Werden die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, so sind die betreffenden Ge- 
meindebeamten zu deren Beobachtung aufzufordern und nötigenfalls durch Disziplinarmaßregeln 
(§8 33 bis 38 der Gemeindeordnung) oder durch Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 40 Mark 
anzuhalten. 
8 182. 
Die Staatsbehörde wird überdies in Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern die 
Voranschläge des Gemeindehaushalts und Schuldentilgungspläne prüfen und genehmigen und 
die Gemeinderechnungen abhören und verbescheiden. 
8 183. 
In den größeren Gemeinden genehmigt der Bürgerausschuß den Voranschlag und sendet 
sofort der Verwaltungsbehörde eine Abschrift desselben ein. Sieht sich diese hierdurch zur Aus- 
übung ihres Aufsichtsrechts veranlaßt, so hat sie binnen 30 Tagen dem Gemeinderat die 
geeignete Eröffuung zu machen, widrigenfalls der Voranschlag vollzugsreif wird. 
In denselben Gemeinden ist, sobald die Rechnung gestellt ist, eine Abschrift derselben an 
die Verwaltungsbehörde einzusenden. Dieser steht zu jeder Zeit frei, das Original der Rechnung 
nebst Beilagen zur Übung ihres Aufsichtsrechts einzuforden. 
Der Bürgerausschuß kann die Genehmigung des Voranschlags, sowie die Abhör der 
Rechnung auch der Staatsbehörde unterstellen. 
* 184. 
Außer diesem erfordern folgende Handlungen vor deren Vornahme die Staatsgenehmigung: 
alle Veräußerungen des unbeweglichen Gemeindevermögens, das den Anschlag von 
2 000 Mark übersteigt, und die Verteilung desselben, sowie die Art der Verteilung 
und alle Abänderungen im Almendgenuß, 
alle Verwendungen des Grundstocksvermögens zu laufenden Bedürfnissen, 
. die Kapitalaufnahmen, mit Ausnahme der in § 115 Absatz 1 genannten, 
die Einführung eines Oktroi, 
alle Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhiebe, 
;. die Verwendung der Gemeindeüberschüsse, 
.— 
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