6.48 XI.
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, gesetzlich not-
wendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen oder erforderlichenfalls außerordentlich zu
genehmigen oder die nötigen Gemeindedienste für gesetzlich notwendige Zwecke anzuordnen, so
ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die zur Erfüllung
ihrer Verpflichtung erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist eine Einsprache auf dem geordneten Wege nicht
erhoben, auch die Verpflichtung nicht erfüllt, so hat die Staatsbehörde an der Stelle der Ge-
meindebehörde die zum Vollzuge nötigen Verfügungen zu treffen, insbesondere auch die etwa
erforderliche Umlage anzuordnen.
Werden die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, so sind die betreffenden Ge-
meindebeamten zu deren Beobachtung aufzufordern und nötigenfalls durch Disziplinarmaßregeln
(§8 33 bis 38 der Gemeindeordnung) oder durch Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 40 Mark
anzuhalten.
8 182.
Die Staatsbehörde wird überdies in Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern die
Voranschläge des Gemeindehaushalts und Schuldentilgungspläne prüfen und genehmigen und
die Gemeinderechnungen abhören und verbescheiden.
8 183.
In den größeren Gemeinden genehmigt der Bürgerausschuß den Voranschlag und sendet
sofort der Verwaltungsbehörde eine Abschrift desselben ein. Sieht sich diese hierdurch zur Aus-
übung ihres Aufsichtsrechts veranlaßt, so hat sie binnen 30 Tagen dem Gemeinderat die
geeignete Eröffuung zu machen, widrigenfalls der Voranschlag vollzugsreif wird.
In denselben Gemeinden ist, sobald die Rechnung gestellt ist, eine Abschrift derselben an
die Verwaltungsbehörde einzusenden. Dieser steht zu jeder Zeit frei, das Original der Rechnung
nebst Beilagen zur Übung ihres Aufsichtsrechts einzuforden.
Der Bürgerausschuß kann die Genehmigung des Voranschlags, sowie die Abhör der
Rechnung auch der Staatsbehörde unterstellen.
* 184.
Außer diesem erfordern folgende Handlungen vor deren Vornahme die Staatsgenehmigung:
alle Veräußerungen des unbeweglichen Gemeindevermögens, das den Anschlag von
2 000 Mark übersteigt, und die Verteilung desselben, sowie die Art der Verteilung
und alle Abänderungen im Almendgenuß,
alle Verwendungen des Grundstocksvermögens zu laufenden Bedürfnissen,
. die Kapitalaufnahmen, mit Ausnahme der in § 115 Absatz 1 genannten,
die Einführung eines Oktroi,
alle Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhiebe,
;. die Verwendung der Gemeindeüberschüsse,
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