650 XI.
Beträgt die Zahl derselben mehr als zehn, oder werden zu dem Gemarkungsaufwand alle
Steuerwerte zugezogen, so beschließt ein Verwaltungsrat, welcher besteht aus:
1. dem Stabhalter (§ 190),
2. den Eigentümern, deren jeder mindestens ein Fünftel des Steuerwerts des Liegen-
schaftsvermögens der Gemarkung besitzt,
3. einem oder mehreren Vertretern der übrigen Beitragspflichtigen
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der den Eigentümern bei Beschlüssen
über Gemarkungsangelegenheiten (Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2) zukommenden Stimmen setzt
der Bezirksrat nach Maßgabe der Steuerverhältnisse fest.
Beschlüsse des Verwaltungsrats über Erhebung von Umlagen auf die Gesamtsteuerwerte
bedürfen der Staatsgenehmigung.
189.
Auf Antrag der Eigentümer beziehungsweise des Verwaltungsrats kann der Bezirksrat
bestimmen, daß Einrichtungen und Anstalten, zu deren Herstellung eine benachbarte Gemeinde
im öffentlichen Interesse verpflichtet ist, auch von den Einwohnern der abgesonderten Gemarkung
benützt werden.
§ 190.
Die Verwaltung der Ortspolizei in der Gemarkung wird von dem Bezirksamt dem Bürger-
meister einer benachbarten Gemeinde oder einem Einwohner der Gemarkung — Stabhalter —
auf unbestimmte Zeit und widerruflich übertragen. Der Stahbhalter ist amtlich zu verpflichten
und hat die Strafbefugnis eines Bürgermeisters.
Ortspolizeiliche Vorschriften, zu deren Erlassung der Bürgermeister beziehungsweise der
Stabhalter zuständig ist, bedürfen, wenn sie eine fortdauernd geltende Anordnung enthalten, der
Genehmigung des Bezirksamts.
Erkannte Geldstrafen dienen zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes.
8 191.
Mit Rücksicht auf den Umfang der gegenüber der Gemeinde in Anspruch genommenen
Benützung ihrer Einrichtungen und Anstalten (§ 189) und der aus der Polizeiverwaltung erwach-
senden Geschäfte (§ 190) bestimmt der Bezirksrat die Vergütung, welche hierfür von den zur
Bestreitung des Gemarkungsaufwandes Verpflichteten zu übernehmen ist.
Gegen die Entschließung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt.
8 192.
Das Bezirksamt kann insbesondere da, wo Umlagen erhoben werden, die Bestellung eines
Rechners anordnen. Dieser wird von den Eigentümern beziehungsweise dem Verwaltungsrat
auf bestimmte Zeit ernannt und amtlich verpflichtet.
Auf die Rechnungsführung finden die allgemeinen Vorschriften über das Gemeinderechnungs-
wesen entsprechende Anwendung.