Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 651 
8 193. 
Unter Staatsgenehmigung können abgesonderte Gemarkungen mit benachbarten Gemeinden 
nach Anhörung der Eigentümer und der zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes Beitrags- 
pflichtigen sowie der beteiligten Gemeinden und des Bezirksrats vereinigt werden, wenn die 
Beteiligten einverstanden sind. 
Das Einverständnis wird bezüglich der abgesonderten Gemarkung angenommen, wenn die 
Zustimmenden nach ihren zu Beiträgen zum Gemarkungsaufwand beigezogenen Steuerwerten 
und Einkommen drei Viertel dieses Aufwandes zu tragen haben. 
Ist ein solches Einverständnis der Beteiligten nicht vorhanden, so kann die Vereinigung 
nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. 
8 194. 
Im Falle der Vereinigung kommen dem seitherigen Aufenthalt der Einwohner in der 
abgesonderten Gemarkung in öffentlich-rechtlicher Beziehung dieselben Wirkungen zu, wie dem 
in der Anschlußgemeinde.
	        
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