XL. 653
86.
Die Verwaltung der Gemeinden unterliegt dem Aufsichtsrechte des Staates, nach Maßgabe
der Vorschriften des gegenwärtigen oder künftiger Gesetze.
87.
Stadtbürger sind die im Vollbesitze der Geschäftsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte
befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienste stehenden Angehörigen des Deutschen
Reichs, welche mindestens 25 Jahre alt und seit 2 Jahren, vom Tage des Ablaufes der Ein—
spruchsfrist gegen die Wählerliste zurückgerechnet,
a. Einwohner des Stadtbezirkes sind,
b. eine selbständige Lebensstellung haben,
c. in der Gemeinde Gemeindenmlagen zu zahlen, und
(I. die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben.
Als selbständig im Sinne dieses Gesetzes werden diejenigen Personen betrachtet, welche
einen eigenen Hausstand haben oder solchen gehabt haben und verwitwet sind oder ein Gewerbe
auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatssteuern mindestens
17 Mark bezahlen.
Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes in einer demselben unter-
stehenden Stadtgemeinde nach Maßgabe der bisherigen Gesetzgebung das angeborene Bürger-
recht angetreten oder durch Aufnahme das Bürgerrecht erworben haben, gelten als Stadtbürger
im Sinne dieses Gesetzes, sobald und solange sie Einwohner des betreffenden Stadtbezirks sind.
88.
Von dem Vorhandensein einer zweijährigen Dauer der im vorstehenden Paragraphen
Buchstaben a bis d aufgeführten Erfordernisse kann durch Gemeindebeschluß in einzelnen Fällen
Nachsicht erteilt werden.
89.
Die Stadtbürger sind zur Teilnahme an den Gemeindewahlen berechtigt und zur über—
nahme von unbesoldeten Ämtern und Funktionen der Gemeindeverwaltung und Gemeinde-
vertretung befähigt, sofern ihr Bürgerrecht nicht ruht (§ 10).
Unter dieser Voraussetzung ist jeder Stadtbürger verpflichtet, eine Wahl in die Gemeinde-
vertretung, zu einem unbesoldeten Gemeindeamte, sowie einzelne Funktionen in städtischen Ver-
waltungsangelegenheiten anzunehmen.
Zur Ablehnung einer Wahl oder eines Auftrags, sowie zum Austritt vor gesetzlich
abgelaufener Dienstzeit berechtigen folgende Gründe:
1. anhaltende Krankheit,
2. Geschäfte, welche eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit mit sich bringen,
3. ein Alter von über sechzig Jahren,
Gesehes- und Verordnungsblatt 1910. 91