Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

656 XI# 
Es können aber 
. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aussicht 
des Staats über die Stadt ausgeübt wird, 
2. die besoldeten Gemeindebeamten, 
3. Geistliche und Volksschullehrer, 
4. die besoldeten Richter, die Beamten der Staatsauwaltschaft und die Polizeibeamten die 
auf sie gefallene Wahl nur annehmen, wenn sie ihr Amt niederlegen. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, sowie die- 
jenigen, welche als offene oder persönlich haftende Gesellschafter bei der nämlichen Handels- 
gesellschaft beteiligt sind, können nicht zugleich Mitglieder des Stadtrats sein. 
Entsteht die Schwägerschaft oder Geschäftsverbindung im Laufe der Wahlperiode, so scheidet 
im ersten Falle dasjenige Mitglied, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden ist, im 
anderen Falle das den Jahren nach ältere Mitglied aus. 
Ist der zum Oberbürgermeister oder Bürgermeister Gewählte mit einem der Stadträte 
auf die vorbezeichnete Weise verwandt oder verschwägert oder bei einer Handelsgesellschaft 
beteiligt, so scheidet der Stadtrat aus. 
— 
8 20. 
Die Wählbarkeit zum Amte des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters ist nicht 
durch das Stadtbürgerrecht bedingt. Vielmehr ist zu einem solchen Amte jeder im Voll- 
besitze der Geschäftsfähigkeit und der bürgerlichen Ehreurechte befindliche, männliche, nicht im 
aktiven Militärdienst stehende Angehörige des Deutschen Reichs wählbar, welcher das 25. Lebens 
jahr zurückgelegt hat. Die Wahl kann jedoch nur derjenige annehmen, welcher die badische 
Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt. 
Mit der Annahme der Wahl erlangt der Erwählte das Stadtbürgerrecht. 
8 21. 
Bei der Wahl des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters gilt als erwählt der- 
jenige, für welchen die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten gestimmt hat. 
Wenn in drei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande kommt, 
weil keiner die erforderliche Stimmenzahl in sich vereinigt oder der Gewählte nicht wählbar 
ist, oder wenn die Vornahme einer zweiten oder dritten Wahl verweigert wird, so ist das 
Ministerium des Innern berechtigt, einen Kommissär zu ernennen, welcher die Stelle auf Kosten 
der Stadt verwaltet, bis eine gültige Wahl getroffen ist. 
Spätestens nach Ablauf eines Jahres muß eine erneuerte Wahl angeordnet werden. 
§ 22. 
Die Wahl der Stadträte erfolgt nach den für die Wahl der Stadtverordneten geltenden 
Grundsätzen der Verhältniswahl. 
Zur Gültigkeit der Wahl der Stadträte ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der 
Bürgerausschußmitglieder abgestimmt hat.
	        
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