Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XIL. 657 
8 23. 
Die Wahl des Oberbürgermeisters leitet die ihm zunächst vorgesetzte Staatsverwaltungs- 
behörde mit Zuziehung von zwei Urkundspersonen, welche der Stadtrat aus der Mitte des 
Bürgerausschusses wählt. 
Die Wahl der übrigen Mitglieder des Stadtrats leitet der Oberbürgermeister unter Zu- 
ziehung des Ratschreibers und zweier Stadträte als Urkundspersonen. 
Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung. 
Die Wahlordnung wird durch Verordunng bestimmt. 
8 24. 
Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister werden auf neun Jahre gewählt. Dieselben 
sind wieder wählbar. 
Das Ortsstatut bestimmt die Frist, innerhalb welcher im Falle der Erledigung der Stelle 
des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters durch Tod oder Austritt zu einer neuen 
Wahl zu schreiten ist. 
Die Stadträte werden auf sechs Jahre gewählt; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus 
und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
In die durch Tod oder Austritt erledigte Stelle eines Stadtrats tritt für die ganze noch 
übrige Amtsdauer des Abgegangenen der derselben Wahlvorschlagsliste angehörende nächste 
Bewerber. Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher 
Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
8 26. 
Außer den in § 56 bezeichneten Amtsbefugnissen steht dem Stadtrat zu: 
I. die örtliche Aufsicht über die städtischen Lehranstalten nach Maßgabe ihrer Statuten; 
2. die Verwaltung der örtlichen öffentlichen Armenpflege. 
§ 27. 
Für einzelne Verwaltungszweige können zur Unterstützung des Stadtsrats besondere bleibende 
städtische Kommissionen gebildet werden, deren Einrichtung und Wirkungskreis in dem Orts- 
statute oder durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu be- 
stimmen ist. 
Jeder Kommission muß ein Mitglied des Stadtrats als Vorsitzender angehören; im übrigen 
kann sie aus Mitgliedern des Stadtrats, Stadtverordneten und aus anderen Bürgern zusammen- 
gesetzt werden. Den Kommissionen für das Armenwesen, für Unterrichts= und Erziehungs- 
angelegenheiten, für das öffentliche Gesundheitswesen und für sonstige Aufgaben, bei denen 
nach der Art des Gegenstandes die Mitwirkung von Frauen wünschenswert ist, müssen Frauen 
als Mitglieder angehören; es kann bestimmt werden, daß diesen Kommissionen bis zu einem
	        
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