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Viertel der Mitglieder Frauen mit Sitz und Stimme angehören sollen. Die einer solchen
Kommission angehörigen Frauen müssen im übrigen den in § 19 Absatz 1 verlangten Erforder-
nissen entsprechen mit der Maßgabe, daß bei verheirateten Frauen die Abgabenzahlung seitens
des Ehemanns als Erfüllung des Erfordernisses gilt. Sämtliche Mitglieder werden in einer
gemeinsamen Beratung des Stadtrates und des Stadtverordnetenvorstands ernannt.
Der Oberbürgermeister ist jederzeit berechtigt, den Kommissionssitzungen beizuwohnen und,
wenn es ihm nötig oder zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise den Vorsitz zu übernehmen.
Die Kommissionen sind dem Stadtrat untergeordnet, welcher über Beschwerden gegen
dieselben vorbehaltlich des Rekurses zu beschließen hat.
Die §§ 37 bis 39 finden auch auf diejenigen Kommissionsmitglieder Anwendung, welche
nicht zugleich Stadträte sind.
§28.
Besondere Kommissionen müssen:
1. für die Schulangelegenheiten,
2. für das Armenwesen,
3. für die öffentliche Gesundheitspflege,
4. zur Überwachung des Kassen= und Rechnungswesens
bestellt werden.
Bei den Beratungen und Beschlußfassungen in Angelegenheiten der Volksschule sollen die
Ortspfarrer der verschiedenen Konfessionen und die Volksschullehrer in einer durch das Orts-
statut näher zu bestimmenden Weise vertreten sein.
In der Armenkommission und in der Kommission für die öffentliche Gesundheitspflege
sollen die Armenärzte und, wo die Lokalpolizei einer Staatsstelle übertragen ist, der Polizei-
beamte, in der erstern außerdem ein Ortspfarrer jeder Kommission, und in der letztern der
Bezirksarzt Sitz und Stimme haben.
Sind in Gemeinden mehrere Ortspfarrer der gleichen Konfession, so bleibt es der zu-
ständigen oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die genannten
Kommissionen gemäß dem Ortsstatut einzutreten hat.
Der Kommission zur Überwachung des Kassen= und Rechnungswesens muß mindestens
ein vom geschäftsleitenden Vorstand der Stadtverordneten ernannter Stadtverordneter als
Mitglied angehören. Den Vorsitz in dieser Kommission hat ständig der Oberbürgermeister, im
einzelnen Falle persönlicher Verhinderung sein gesetzlicher Stellvertreter zu führen.
8 20.
In Bezug auf die einstweilige Enthebung vom Dienste und die Dieustentlassung unter—
stehen die Bürgermeister den gleichen Bestimmungen wie der Oberbürgermeister (88 37 bis 42).
8 30.
Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister haben, soferne nicht für sie vorteilhaftere
Bestimmungen durch besondere Vereinbarung getroffen sind, bei eintretender Dienstunfähigkeit