Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 663 
ungültig. Die Bewerber gelten als gewählt in der Reihenfolge, in welcher sie auf der Vor— 
schlagsliste aufgeführt sind. 
Zur Teilnahme an der Wahl sind nur diejenigen zuzulassen, welche in den zum Zwecke 
der Wahl jeweils anzulegenden Listen eingetragen sind. 
Die Wahl leiten eine oder mehrere Wahlkommissionen, die der Stadtrat ernennt. 
Die Wahl geschieht mittels geheimer Stimmgebung. 
Die Wahlordnung wird durch Regierungsverordnung bestimmt. 
47. 
Wählbar zum Stadtverordneten sind alle Stadtbürger, deren Bürgerrecht nicht ruht 10), 
mit Ausnahme: 
u. derjeuigen Beamten und Mitglieder von Behörden, welchen die staatliche Aufsicht über 
die Stadt übertragen ist, 
b. der Stadträte, 
. der besoldeten Gemeindebeamten. 
Die nach Ablauf der Wahlperiode Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
* 48. 
Das Amt eines Stadtverordneten dauert sechs Jahre. Die Stadtverordneten werden 
alle drei Jahre zur Hälfte neu gewählt in der Art, daß die Neueintretenden je durch die 
Steuerklasse zu wählen sind, von welcher die Austretenden gewählt waren. 
Wird die Stelle eines Stadtverordneten durch Tod oder Austritt erledigt, so tritt für 
die ganze noch übrige Amtsdauer an seine Stelle der derselben Wahlvorschlagsliste ange- 
hörende nächste Bewerber. Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort 
mit einfacher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
g 49. 
Die Stadtverordneten erhalten weder Gehalt noch Gebühren. Bei Gemeindeangelegen- 
heiten außerhalb Orts erhalten sie die Gebühren der Stadträte, wenn sie aus Auftrag des 
Stadtrats oder des Stadtverordnetenvorstandes oder infolge der Vorladung der Staatsbehörde 
zu erscheinen haben. Der Auftrag des Stadtverordnetenvorstandes kann nur im Einverständnis 
mit dem Stadtrat erteilt werden. 
§ 50. 
Die Stadtverordneten allein ohne die Stadträte wählen für den Zeitraum bis zur nächsten 
Ernenerungswahl einen geschäftsleitenden Vorstand und aus dessen Mitgliedern in einem be- 
sonderen Wahlgang den Obmann des Vorstandes als Vorsitzenden des letzteren sowie einen 
Stellvertreter des Obmanns. Die Erneuerungswahlen leitet der an Lebensjahren älteste Stadt- 
verordnete, die Ersatzwahlen der Obmann oder dessen Stellvertreter. Zur Gültigkeit der Wahl 
95.
	        
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