Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 665 
Die Leitung dieser Versammlung ist in der Regel dem Obmann des geschäfts- 
leitenden Vorstandes der Stadtverordneten zu übertragen. Wird durch den Bürger- 
ausschuß die Beschwerde nicht als Gemeindebeschwerde erkannt, so haben die Unter- 
zeichner der Anzeige die Kosten zu tragen. 
Eine von einzelnen Bürgern bei Staatsstellen eingereichte, nicht auf die in Ziffer 2 
und 3 bezeichnete Art zu stande gekommene Vorstellung wird als Sache der Einzelnen, 
welche die Vorstellung unterzeichneten, behandelt. 
4. Wenn ein bestimmt formulierter, auf eine der Mitwirkung des Bürgerausschusses 
vorbehaltene städtische Angelegenheit bezüglicher Antrag, welcher von mindestens so viel 
Stadtverordneten gestellt worden ist, als der Stadtrat ohne den Oberbürgermeister und 
die Bürgermeister Mitglieder zählt, vom Stadtrat abgelehnt oder binnen einer au- 
gemessenen Frist nicht verbeschieden worden ist und die Antragsteller oder der geschäfts- 
leitende Vorstand der Stadtverordneten die Vernehmung des Bürgerausschusses ver- 
langen. 
Die Versammlung des Bürgerausschusses hat ferner stattzufinden, wenn der Oberbürger- 
meister oder der Stadtrat dies in irgend einer Angelegenheit für rätlich erachten. 
Die Mitglieder des Bürgerausschusses sind zum Erscheinen bei den Versammlungen des- 
selben verpflichtet. 
Der Stadtrat kann Strafen des nicht berechtigten Ausbleibens festsetzen, deren Betrag 
fünf Mark nicht übersteigen darf. 
Die Verhandlungen des Bürgerausschusses sind öffentlich. 
8 54. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Bürgerausschusses wird erfordert: 
1. daß sämtliche stimmberechtigte Mitglieder desselben zu der Versammlung eingeladen 
werden, 
2. daß mehr als die Hälfte davon erschienen sind, 
3. daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat. 
Ausgenommen von der obengedachten Mehrheit sind die Fälle, in welchen das Gesetz 
andere Erfordernisse für die Gültigkeit der Beschlußfassung festsetzt. 
Die Art der Vorladung, sowie die Geschäftsordnung wird durch Verordnung bestimmt.
	        
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