666 XI.
Titel lll.
Von der Verwaltung der Stadtgemeinden.
Erstes Kapitel.
Von den Amtsbefugnissen des Oberbürgerneisters.
85.
Der Oberbürgermeister verkündet und vollzieht die Gesetze, die allgemeinen und besonderen
Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Staatsbehörden, und verfügt auf
die Ersuchschreiben anderer Behörden. Alle amtlichen Erlasse werden an ihn gerichtet und
er unterzeichnet alle Ausfertigungen.
Er verwaltet die Ortepolizei selbst da, wo die Staatsverwaltungsstelle ihren Sitz hat,
soweit nicht der im § 5 bemerkte Fall eintritt.
Er führt die Aufsicht über das Gemeindevermögen und leitet dessen Verwaltung, sowie
die öffentlichen Bauten und Arbeiten der Gemeinde.
In dem Stadtrat hat er den Vorsitz, bringt die Gegenstände zum Vortrag und die Be-
schlüsse des ersteren zum Vollzug.
Er allein in der Gemeinde ist berechtigt, den Bürgerausschuß zu einer Versammlung zu
berufen. Jede andere Zusammenberufung ist, bei Vermeidung einer angemessenen polizeilichen
Strafe, insofern nicht die Handlung ein gesetzlich höher zu bestrafendes Verbrechen enthält,
verboten.
In dem Stadtrat und in dem Bürgerausschuß entscheidet seine Stimme, wenn, diese mit
eingerechnet, Stimmengleichheit entsteht.
Die Verwahrung des Gemeindesiegels ist ihm anvertraut, und er stellt innerhalb seiner
Amtswirksamkeit Beglaubigungen aus.
Er versieht gerichtliche Funktionen, soweit ihm solche durch die Gesetze übertragen sind.
Er ist befugt, gegen Gemeindebedienstete Ordnungsstrafen bis zu vierzig Mark zu erkennen.
Zweites Kapitel.
Von den Amtsbefugnissen des Stadtrats.
g 66.
Der Stadtrat beratschlagt und beschließt:
1. über alle Angelegenheiten, die nach den Gesetzen und Verordnungen, sodann nach den
Verfügungen der Staatsbehörden seiner Beratung unterlegt werden,
2. über alle Angelegenheiten der Gemeinde,