Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XI. 667 
3. über alles, was auf die Verwaltung, Vermehrung und Verwendung des Gemeinde- 
vermögens, sowie auf Stellung und Abhör der Gemeinderechnung Bezug hat, 
4. über den Gehalt und die Anstellung des Gemeindedienstpersonals. 
§s 57. 
Die Form der Verhandlung in dem Stadtrat ist kollegialisch. Der Beschluß wird nach 
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Das Ratsprotokoll muß von allen anwesenden Ratsgliedern unterschrieben werden. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses wird erfordert, daß wenigstens mehr als die Hälfte der 
Mitglieder, den Vorsitzenden nicht eingerechnet, anwesend sei. 
58. 
Der Stadtrat hat sich in der Regel wöchentlich einmal zu versammeln, wenn nicht außer- 
ordentliche Veranlassungen weitere Versammlungen nötig machen. 
§ 59. 
Wenn der Gegenstand der Beratung den Oberbürgermeister oder ein anderes Mitglied 
des Stadtrates, oder dessen Verwandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender Linie und 
bis zum zweiten Grad betrifft, so dürfen solche an der Beratung keinen Anteil nehmen. 
In allen anderen Fällen darf kein Mitglied von der Beratung ausgeschlossen werden. 
Drittes Kapitel. 
Von den Befugnissen des Bürgerausschusses. 
8 60. 
Außer den durch andere Bestimmungen dieses Gesetzes der Beschlußfassung der Gemeinde 
unterstellten Gegenständen können die Beschlüsse des Stadtrats über folgende Gegenstände ohne 
Zustimmung der Gemeinde nicht zum Vollzug kommen: 
1. über die Errichtung neuer ständiger Gemeindedienste und über die dafür auszuwerfenden 
Gehalte, sowie über Anstellung von Gemeindebeamten oder Bediensteten auf länger als 
12 Jahre, 
2. über Verpfändung unbeweglichen Vermögens und über dauernde Kulturveränderungen 
des Gemeindeguts in den Fällen, in welchen nach § 124 Absatz 3 zur Veräußerung 
desselben ein Beschluß des Bürgerausschusses erforderlich ist, 
über Anerkennung und Befriedigung jeder Forderung, die aus Rechtsgeschäften abgeleitet 
wird, zu deren Eingehung die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich ist, 
insofern die Ausgabe nicht schon im Voranschlag begriffen, oder als auf einer öffentlichen 
Urkunde beruhend, nach ihrem Rechtstitel und Umfang ganz unzweifelhaft ist, 
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