Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

668 XL. 
4. über freiwillige im Voranschlag nicht vorgesehene Leistungen (Freigebigkeitshandlungen), 
wenn deren einmaliger Betrag oder deren Gesamtbetrag im Laufe eines Rechnungs- 
jahres in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohner 500 Mark, in größeren 
Gemeinden 1.000 Mark übersteigt, 
5. über die Aufstellung der Gemeindevoranschläge und Schuldentilgungspläne, 
6. über die Vereinbarungen auf Grund der §8§ 8 bis 10 des Straßengesetzes vom 
14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI), 
7. über die Übernahme von Verbindlichkeiten zum Zwecke der Versorgung der Gemeinde 
mit Wasser, Licht oder Kraft oder zum Zwecke der Schaffung ähnlicher, im allgemeinen 
Interesse erwünschter Einrichtungen, über die Übernahme von Haftverbindlichkeiten 
seitens der Gemeinde, über Festsetzung des Preises für Abgabe von Gas, Wasser, 
Elektrizität und für Benützung von Straßenbahnen sowie über Festsetzung des Entgelts 
bei ähnlichen dauernden wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde. 
61. 
Der Bürgerausschuß, insbesondere der Stadtverordnetenvorstand, hat darüber zu wachen, 
daß in denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Stadtrats nur mit Zu- 
stimmung des Bürgerausschusses zum Vollzug kommen können und deshalb Beschlüsse des 
letzteren gefaßt worden sind, die Vollziehung im Sinne und innerhalb der Schranken dieser 
seiner Beschlüsse erfolgt. 
Zu diesem Behufe ist der Stadtrat verpflichtet, in solchen Angelegenheiten auf Verlangen 
des Stadtverordnetenstandes dem Bürgerausschusse über die Vollziehung der gefaßten Beschlüsse 
Bericht zu erstatten, auch dem geschäftsleitenden Vorstande der Stadtverordneten die ein- 
schlägigen Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 
862. 
Die Stadtverordneten sind berechtigt, in allen Gemeindeangelegenheiten, auch wenn sie der 
Zustimmung des Bürgerausschusses nicht unterliegen, von sich aus Vorschläge zu machen. 
Derartige Vorschläge der Stadtverordneten sind zunächst schriftlich dem Stadtverordnetenvorstand 
einzureichen, der nach Beratung und, soweit ihm dies zweckmäßig erscheint, nach Bestellung 
einer aus Stadtverordneten bestehenden Prüfungskommission darüber befindet, ob sie an den 
Stadtrat weiter zu leiten seien. Die Übermittelung an den Stadtrat muß erfolgen, wenn 
die Vorschläge von dem dritten Teil der gesetzlichen Anzahl Stadtverordneter ausgehen. 
Der Stadtrat ist verpflichtet, den über solchen Anregungen gefaßten Beschluß unter Angabe 
seiner Gründe dem Bürgerausschuß mitzuteilen. 
Viertes Kapitel. 
Von den Pflichten des Ratschreibers. 
8 63. 
Der Ratschreiber führt und beglaubigt das Ratsprotokoll, besorgt und unterschreibt die 
Ausfertigungen des Oberbürgermeisters, der Bürgermeister und des Stadtrats und die Registratur,
	        
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