Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 675 
erforderlich nach Benehmen mit den Schatzungsräten der übrigen beteiligten Gemeinden, den 
steuerpflichtigen Jahresumsatz. Sind nach dem Einkommensteuergesetz mehrere Schatzungsräte 
zuständig, so bezeichnet das Ministerium des Innern den maßgebenden Schatzungsrat. 
Die für das Veranlagungsgeschäft von der Gemeinde zu entrichtende Vergütung wird von 
dem Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern festgesetzt. 
§ 87. 
Bei Feststellung der Warenhaussteuer stehen dem Schatzungsrat die Befugnisse des § 16 
Absatz 3 und des § 17 des Veranlagungsgesetzes vom 6. August 1900 zu; auch ist er berechtigt, 
die Vorlage der Bücher des Pflichtigen zu verlaugen. 
Im übrigen finden die §88§ 11, 16 Absatz 4, 22, 23 und 29 des Veraulagungsgesetzes 
Anwendung. 
g 88. 
Hat der Steuerpflichtige den ihm vom Schatzungsrat gemäß § 16 Absatz 3 des Ver- 
anlagungsgesetzes gemachten Aufforderungen oder Vorladungen keine Folge gegeben, während er 
dazu in der Lage gewesen wäre, oder hat er die daselbst oder in § 87 dieses Gesetzes vor- 
gesehene Einsichtnahme, Abschätzung oder Vorlage verweigert, so steht ihm kein Rechtsmittel 
gegen seine Veraulagung zur Warenhaussteuer für das betreffende Steuerjahr zu. Auch ist 
in diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Steuerrückersatz ausgeschlossen. 
g 89. 
Die beim Ab- und Zuschreiben eines Jahres festgestellte Warenhaussteuer ist in zwei 
gleichen Zielern, je in der ersten Hälfte der Monate Oktober und November dieses Jahres an 
die Gemeindekasse zu entrichten. 
890. 
Steuerpflichtige oder deren Vertreter, welche dem Schatzungsrat bei Ermittlung des Jahres- 
umsatzes unrichtige Aufschlüsse geben, werden an Geld bis zu 5.000 Mark bestraft. 
Die Bezirksämter sind befugt, die Strafe nach Maßgabe des § 459 der Strafprozeß- 
ordnung festzusetzen und zu vollstrecken. Die 88 128, 129 und 143 des badischen Einführungs- 
gesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 finden Anwendung. 
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
§ 91. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann innerhalb der durch die Reichsgesetze 
gezogenen Grenzen die Erhebung einer Verbrauchssteuer angeordnet werden, durch welche folgende 
zum örtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände belastet werden dürfen: Bier, Essig, Obstwein, 
Wein, Kunstwein, Branntwein, Getreide, Mehl, Brot, Back-, Teigwaren, Schlachtvieh, Fleisch, 
Fleischwaren, Geflügel, Wildbret, Fische, Krebse, Marktviktualien, Brennstoffe, Fourage.
	        
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