676 XL.
Kartoffeln, Milch und Speisefette dürfen nicht, Getreide, Mehl und Schwarzbrot nur in
den Gemeinden belastet werden, in denen schon am 1. Jannar 1895 von den genaunten Gegen-
ständen Verbrauchssteuer erhoben wird.
Die Verbrauchssteuer darf für 100 Kilogramm Mehl 1 Mark 40 Pfennig, für 100 Kilo-
gramm Getreide 1 Mark 20 Pfennig, für 100 Kilogramm Schwarzbrot 1 Mark 5 Pfennig,
für ein Schwein 1 Mark, für ein Stück Rindvieh von weniger als 200 Kilogramm Schlacht-
gewicht 2 Mark und für eine mehr als 200 Kilogramm schwere Kuh 3 Mark, für Mehl,
Getreide und Schwarzbrot überdies die am 1. Januar 1895 in der einzelnen Gemeinde
bestehenden Abgabesätze nicht übersteigen.
Bei Anordnung der Erhebung einer Verbrauchssteuer dürfen die Abgabesätze höchstens
derart bemessen werden, daß der jährliche Rohertrag der Verbrauchssteuer nach Abzug der als
Rückvergütung zu leistenden Beträge voraussichtlich ein Drittel des Gemeindeaufwandes nicht
übersteigt, welcher nach dem Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre nicht bereits nach
§§ 73 bis 90 gedeckt worden ist.
Beträgt in drei aufeinander folgenden Jahren der durchschnittliche jährliche Rohertrag der
Verbrauchssteuer nach Abzug der als Rückvergütung zu leistenden Betreffnisse mehr als 40 Pro-
zent des nach den Voranschlägen berechneten durchschnittlichen ungedeckten Gemeindeaufwandes
(Absatz 4), so müssen die Abgabesätze der Vorschrift des vorhergehenden Absatzes entsprechend
herabgesetzt werden.
In der Gemeinde gewonnene oder verfertigte und in die Gemeinde eingeführte Gegenstände
gleicher Art sollen von der Verbrauchssteuer in tunlichst gleichem Maße belastet werden.
8 92.
Befreit von der Verbrauchssteuer sind:
der Großherzog und der Großherzogliche Hofhalt,
. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten,
3. die Militärverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Mai 1888, die Befreiung
der Militärverwaltung von der Verbrauchssteuer der Gemeinden betreffend,
. die Verwaltung der Staatseisenbahnen hinsichtlich der für den Bahn= und Dampf-
schiffahrtsbetrieb bestimmten Brennstoffe.
S I— —
—
8 93.
Werden aus Gegenständen, von welchen Verbrauchssteuer erhoben wurde, von Gewerbe-
treibenden Waren hergestellt, welche nicht der Verbrauchssteuer unterliegen, oder werden Gegen-
stände, von welchen Verbrauchssteuer erhoben wurde, im ursprünglichen oder verarbeiteten Zu-
stande im Wege des Handels aus der Gemeinde ausgeführt, so hat auf Verlangen Rückver-
gütung der Verbrauchssteuer zu erfolgen. Der Jahresbetrag der an Gewerbetreibende zu
entrichtenden Rückvergütung kann durch Vereinbarung im voraus für bestimmte Zeit festgesetzt
werden.