Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 677 
8MM. 
Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Verbrauchssteuer, Sicherung und Uber- 
wachung der Abgabeentrichtung sowie über die Rückvergütung werden durch Gemeindebeschluß 
mit Staatsgenehmigung getroffen. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung von Verbrauchssteuer und über Ansprüche 
auf Rückvergütung entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
8 95. 
Die Auflage auf die den Bürgern noch zustehenden Bürgernutzungen wird nach den für 
die Uübrigen Gemeinden in dieser Beziehung getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erhoben. 
8 96. 
Der durch Umlagen aufzubringende Aufwand wird unter Beachtung der nachfolgenden 
Vorschriften auf die gesamten, nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagten 
und nach den §§ 99, 101 bis 106 beizuziehenden Einkommen und auf die gesamten, in das 
Grundstückskataster, Gebäudekataster, das Kataster für das Betriebsvermögen und Kapital- 
kataster der Gemarkung aufgenommenen sowie auf die nach § 97 beizuziehenden Vermögens- 
steuerwerte umgelegt. 
Die Umlagen vom Liegenschafts-, Betriebs= und Kapitalvermögen werden nach den für 
je 100 Mark Steuerwert zu bestimmenden Sätzen, die Umlagen vom Einkommen nach Hundert- 
teilen der Einkommensteuersätze erhoben, wie sie sich für das zu besteuernde Einkommen nach 
Artikel 21 Absatz 1, 21 à des Einkommenstenergesetzes und nach § 99 ergeben. 
Das gewerbliche Vermögen eines Unternehmers ist in den Gemarkungen gemeindesteuer- 
pflichtig, in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt. Das landwirt- 
schaftliche Betriebsvermögen ist in den Gemarkungen gemeindesteuerpflichtig, in welchen sich 
dasselbe befindet. Sofern hiernach eine Verteilung des nötigenfalls nach § 54 des Vermögens- 
steuergesetzes erhöhten gewerblichen Vermögens oder des nötigenfalls nach § 58 des Vermögens- 
steuergesetzes ermäßigten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens auf mehrere Gemarkungen 
stattzufinden hat, ist der auf jede Gemarkung entfallende Teil desselben nach dem Verhältnis 
des Steuerwerts der in der Gemarkung befindlichen Betriebskapitalbestandteile und des Steuer- 
werts des gesamten Betriebskapitals zu berechnen. Die Zuweisung und Verteilung dieser 
Steuerwerte auf die einzelnen Gemarkungen erfolgt durch den Steuerkommissär, in dessen 
Bezirk der Unternehmer zur Vermögenssteuer veranlagt ist; Streitigkeiten über diese Verteilung 
entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Steuerpflichtig sind hinsichtlich der Vermögenssteuerwerte diejenigen, auf deren Namen 
die Vermögensteile in den Einzelkatastern gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Vermögenssteuer- 
gesetzes zu veranlagen sind. 
Wo gesetzliche Bestimmungen für die Staatssteuer eines Steuerpflichtigen eine andere 
Person als haftbar erklären, gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für die Gemeindesteuer. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 97
	        
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