50 III.
Zu 4—e. Nach gründlicher Einarbeitung in die einzelnen Geschäftszweige sind die
Ingenieure selbständig zu verwenden; von der auf die Beschäftigung im Betriebsdienst fallen-
den Zeit (5—) soll mindestens die Hälfte zur selbständigen Verwendung als Fahrdienstleiter
benützt werden.
b. Im Bedarfsfall kann die unter a vorgeschriebene Ausbildungszeit in einzelnen Ge-
schäftszweigen verlängert werden. Nach Vollendung der Ausbildung sind die Ingenieure zur
selbständigen Dienstleistung bei örtlichen Dienststellen, Betriebsinspektionen, Zentralanstalten
und der Generaldirektion heranzuziehen.
2. Bezüglich der in den höheren Eisenbahnverwaltungsdienst übernommenen Juristen wird
die Dauer der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung der in §§ 14 und 19 Absatz 2 der
Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 16. August 1909, die
Beschäftigung der Finanzpraktikanten und Finanzassessoren betreffend (Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Seite 405 ff.) enthaltenen Vorschriften im einzelnen Fall von uns bestimmt. Im
übrigen gelten auch für diese Anwärter die bezüglich der Finanzassessoren gegebenen Be-
stimmungen sinngemäß.
Karlsruhe, den 8. Jannar 1910.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Junghaus.
Bekanntmachung.
(Vom 6. Januar 1910.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) ist
am 1. Dezember 1909 im Grundbuchbezirk Friedenweiler (Amtsgerichtsbezirk Neu-
stadt) und
am 1 Januar 1910 im Grundbuchbezirk Gerlachsheim (Amtsgerichtsbezirk Tauber=
bischofsheim)
in Kraft getreten.
Karlsruhe, den 6. Januar 1910.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Der Ministerialdirektor:
Hübsch.
Dr. Roth.