Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

678 XI. 
§ 97. 
Sofern die einer Gemeinde gehörigen und öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücke, 
die nicht unter § 30 Ziffer 2 und 3 des Vermögeussteuergesetzes fallen, in einer anderen 
Gemarkung liegen, werden sie in dieser Gemarkung mit einem nach den Vorschriften des 
Vermögenssteuergesetzes gebildeten Steuerwert zu den Umlagen beigezogen. 
In gleicher Weise werden auch die öffentlichen Zwecken dienenden Liegenschaften der 
Kreise, falls sie nicht unter § 30 Ziffer 2 und 3 des Vermögenssteuergesetzes fallen, zu den 
Umlagen beigezogen. 
5 98. 
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richten sich, vorbehaltlich 
der Vorschriften in Absatz 2 und in § 99 beim Einkommen nach den Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes, bei den Steuerwerten des Grundstücks-, Gebäude-, Betriebs= und Kapital- 
vermögens sinngemäß nach den Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes über den Beizug 
zur staatlichen Besteuerung in der betreffenden Gemarkung. 
Bei den Steuerwerten des steuerbaren Liegenschaftsvermögens, welches von einem Steuer- 
pflichtigen auf einen anderen übergeht, geht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalender- 
jahrs, welches auf die rechtzeitige Feststellung des übergangs (das Ab= und Zuschreiben) folgt, 
auf den Erwerber über. Dieser haftet mit seinem Rechtsvorgänger samtverbindlich für 
die Umlagebeträge aus diesem Liegenschaftsvermögen aus der Zeit vor dem Übergang der 
Beitragspflicht. 
Soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist, hat jede Abänderung der für die 
staatliche Besteuerung veranlagten Einkommen und Steuerwerte auch für die Gemeinde- 
besteuerung ohne weiteres Wirkung. Wird jedoch ein Einkommenstenerpflichtiger aus dem 
Staatssteuerkataster entfernt, weil sein Einkommen unter 900 Mark herabgesunken oder weil 
er gemäß Artikel 21 a des Einkommensteuergesetzes in keine Steuerstufe mehr einzureihen ist, 
so bleibt seine Umlagepflicht gemäß § 99 in gemindertem Maße gleichwohl bestehen, wenn sein 
Einkommen noch 500 Mark oder mehr beträgt. 
Verfügungen der Steuerbehörden, durch welche Steuerkapitalien an einem anderen als 
dem gesetzlich bestimmten Orte zur Staatssteuer veranlagt sind, bleiben für die Gemeinde- 
besteuerung außer Betracht. 
§ 99. 
Außer den zur staatlichen Einkommensteuer veranlagten Einkommen werden auch die 
Einkommen von 500 bis 900 Mark zur Gemeindebesteuerung herangezogen, soweit sie nach 
den für die höheren Einkommen geltenden Bestimmungen über die staatliche Einkommenstener 
zu letzterer innerhalb der betreffenden Gemarkung beizuziehen wären. Es beginnt aber diese 
Umlagepflicht bei den in einer Gemarkung neu zu Veraulagenden erst mit dem Kalenderjahr, 
welches auf den Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse folgt, und es endigt 
diese Umlagepflicht in einer Gemarkung erst mit dem Jahresschlusse, wenn der Pflichtige in 
eine andere Gemarkung des Großherzogtums umzieht. Maßgebend für die erste Veranlagung
	        
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