678 XI.
§ 97.
Sofern die einer Gemeinde gehörigen und öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücke,
die nicht unter § 30 Ziffer 2 und 3 des Vermögeussteuergesetzes fallen, in einer anderen
Gemarkung liegen, werden sie in dieser Gemarkung mit einem nach den Vorschriften des
Vermögenssteuergesetzes gebildeten Steuerwert zu den Umlagen beigezogen.
In gleicher Weise werden auch die öffentlichen Zwecken dienenden Liegenschaften der
Kreise, falls sie nicht unter § 30 Ziffer 2 und 3 des Vermögenssteuergesetzes fallen, zu den
Umlagen beigezogen.
5 98.
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richten sich, vorbehaltlich
der Vorschriften in Absatz 2 und in § 99 beim Einkommen nach den Bestimmungen des Ein-
kommensteuergesetzes, bei den Steuerwerten des Grundstücks-, Gebäude-, Betriebs= und Kapital-
vermögens sinngemäß nach den Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes über den Beizug
zur staatlichen Besteuerung in der betreffenden Gemarkung.
Bei den Steuerwerten des steuerbaren Liegenschaftsvermögens, welches von einem Steuer-
pflichtigen auf einen anderen übergeht, geht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalender-
jahrs, welches auf die rechtzeitige Feststellung des übergangs (das Ab= und Zuschreiben) folgt,
auf den Erwerber über. Dieser haftet mit seinem Rechtsvorgänger samtverbindlich für
die Umlagebeträge aus diesem Liegenschaftsvermögen aus der Zeit vor dem Übergang der
Beitragspflicht.
Soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist, hat jede Abänderung der für die
staatliche Besteuerung veranlagten Einkommen und Steuerwerte auch für die Gemeinde-
besteuerung ohne weiteres Wirkung. Wird jedoch ein Einkommenstenerpflichtiger aus dem
Staatssteuerkataster entfernt, weil sein Einkommen unter 900 Mark herabgesunken oder weil
er gemäß Artikel 21 a des Einkommensteuergesetzes in keine Steuerstufe mehr einzureihen ist,
so bleibt seine Umlagepflicht gemäß § 99 in gemindertem Maße gleichwohl bestehen, wenn sein
Einkommen noch 500 Mark oder mehr beträgt.
Verfügungen der Steuerbehörden, durch welche Steuerkapitalien an einem anderen als
dem gesetzlich bestimmten Orte zur Staatssteuer veranlagt sind, bleiben für die Gemeinde-
besteuerung außer Betracht.
§ 99.
Außer den zur staatlichen Einkommensteuer veranlagten Einkommen werden auch die
Einkommen von 500 bis 900 Mark zur Gemeindebesteuerung herangezogen, soweit sie nach
den für die höheren Einkommen geltenden Bestimmungen über die staatliche Einkommenstener
zu letzterer innerhalb der betreffenden Gemarkung beizuziehen wären. Es beginnt aber diese
Umlagepflicht bei den in einer Gemarkung neu zu Veraulagenden erst mit dem Kalenderjahr,
welches auf den Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse folgt, und es endigt
diese Umlagepflicht in einer Gemarkung erst mit dem Jahresschlusse, wenn der Pflichtige in
eine andere Gemarkung des Großherzogtums umzieht. Maßgebend für die erste Veranlagung