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eines Pflichtigen ist das ihm beim Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse
zufließende Jahreseinkommen, soweit es gemäß Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes in der
Gemarkung zu veranlagen ist.
Als Einkommensteuersatz für diese Einkommen, nach welchem gemäß 8 96 Absatz 2 die
Umlage sich berechnet, gilt der Betrag von 3 Mark.
Personen, die erstmals, oder, nachdem ihre Beitragspflicht geruht hat, erstmals wieder in
einer Gemarkung in den Bezug eines Einkommens von 500 bis 900 Mark jährlich gelangen,
sind verpflichtet, dies innerhalb vierzehn Tagen bei dem Steuerkommissär oder dem Stener-
erheber ihres Wohnorts mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Veranlagung erfolgt durch
den Schatzungsrat und den Steuerkommissär. Das nähere hierüber wird durch Verordnung
bestimmt.
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden an Geld bis zu 30 Mark bestraft. Der
Bürgermeister ist befugt, diese Strafe nach Maßgabe des § 459 der Strafprozeßordnung fest-
zustellen und zu vollstrecken, auch da, wo ihm die Verwaltung der Ortspolizei nicht übertragen
ist; die §§ 128, 129 und 133 des badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustiggesetzen
vom 3. März 1879 finden Anwendung.
8 100.
Befreit vom Beizug zur Gemeindebesteuerung sind:
1. die Steuerwerte der Gemeinde selbst und derjenigen Anstalten, welche auf ihre Rechnung
unterhalten werden,
. die Steuerwerte des Kapitalvermögens und die Einkommen des Großherzogs und der
Mitglieder des Großherzoglichen Hauses,
. die Steuerwerte der landesfürstlichen Residenz= und Lustschlösser und Gärten, sowie der
Schlösser und Gärten der Großherzoglichen Prinzen,
. die Stenerwerte der Residenzschlösser und der dazu gehörigen Gärten der Standesherren,
5. die Steuerwerte der für Lehranstalten und sonstige Wissenschafts= und Kunstzwecke
bestimmten öffentlichen Gärten,
die Steuerwerte des Betriebs= und Kapitalvermögens der Stiftungen, soweit deren
Ertrag zur Förderung der Zwecke der Gemeinde bestimmt ist,
. die auf den Namen der Schuldienste der betreffenden Gemeinden katastrierten Steuer-
werte,
. die Steuerwerte der den Pfarrdiensten der betreffenden Gemeinde zum ständigen Genuß
gewidmeten Grundstücke bis zum Betrage von 10 000 Mark. Besitzt ein Pfarrdienst
keine Steuerwerte in Grundstücken oder an solchen nicht volle 10 000 Mark in der
betreffenden Gemeinde, so darf diese Summe aus Steuerwerten des Kapitalvermögens
des Pfarrdienstes, diese im gesetzlich (§ 107 Absatz 1) geminderten Betrage gerechnet,
entnommen oder ergänzt werden,
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