680 XL.
9. die Einkommensbezüge der im zweiten Halbsatz von Artikel 5 NI Ziffer 1 des Ein-
kommensteuergesetzes genannten Personen, soweit es sich nicht um Einkommen aus im
Großherzogtum gelegenem Grund= und Gebäudebesitz und aus daselbst betriebenen
Gewerben handelt,
10. die aus einer badischen Staatskasse fließenden Gehalts-, Ruhegehalts-, Versorgungs-
gehalts= und Wartegeldbezüge der unter Artikel 5 B I des Einkommensteuergesetzes
fallenden Personen.
Die durch besondere Gesetze und Staatsverträge festgesetzten Befreiungen von der Gemeinde-
besteuerung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Zur Vermeidung von Doppelbestenerung bei Heranziehung zu direkten Gemeindesteuern
im Großherzogtum und in einem anderen Bundesstaat sind die Ministerien des Innern und
der Finanzen nach Anhörung der beteiligten Gemeinden ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen
und Anordnungen zu erlassen, durch welche die Steuerpflicht auch abweichend von den im
Großherzogtum geltenden Vorschriften geregelt wird.
§ 101.
Die Reichsbankanstalten und zwar die Reichsbankhauptstelle, die Reichsbankstellen und die
Reichsbanknebenstellen, werden an den Orten, an welchen solche bestehen, zur Gemeindebesteuerung
je mit dem nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Steuerwert des gewerblichen Ver-
mögens beigezogen, welches durch die Hälfte desjenigen Teils des Grundkapitals der Reichsbank
gebildet wird, der, nach Verhältnis des Reinertrags des letzten Jahres berechnet, auf die
betreffende Zweiganstalt entfällt.
Außerdem wird die Reichsbank mit einem nach Maßgabe der Bestimmungen des Ein-
kommensteuergesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien besonders gebildeten Einkommen zur Gemeindebesteuerung beigezogen.
Der diesem Gesamteinkommen entsprechende Einkommensteuersatz wird unter die Gemeinden,
in welchen Reichsbankanstalten bestehen, behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem
Verhältnis des daselbst durch die Reichsbank zu versteuernden Steuerwerts des gewerblichen
Vermögens verteilt.
Die Festsetzung des Einkommens der Reichsbankanstalten geschieht durch die für die
Veranlagung zur staatlichen Vermögenssteuer und Einkommensteuer zuständige Behörde und
nach dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren.
8 102.
Die in Artikel 5 A des Einkommenstenergesetzes genannten juristischen Personen (Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 2c.) werden mit ihrem Einkommen ohne Rücksicht
auf den Sitz der Gesellschaft 2c. da zur Gemeindebesteuerung beigezogen, wo sie ihr Gewerbe
betreiben.