Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

680 XL. 
9. die Einkommensbezüge der im zweiten Halbsatz von Artikel 5 NI Ziffer 1 des Ein- 
kommensteuergesetzes genannten Personen, soweit es sich nicht um Einkommen aus im 
Großherzogtum gelegenem Grund= und Gebäudebesitz und aus daselbst betriebenen 
Gewerben handelt, 
10. die aus einer badischen Staatskasse fließenden Gehalts-, Ruhegehalts-, Versorgungs- 
gehalts= und Wartegeldbezüge der unter Artikel 5 B I des Einkommensteuergesetzes 
fallenden Personen. 
Die durch besondere Gesetze und Staatsverträge festgesetzten Befreiungen von der Gemeinde- 
besteuerung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
Zur Vermeidung von Doppelbestenerung bei Heranziehung zu direkten Gemeindesteuern 
im Großherzogtum und in einem anderen Bundesstaat sind die Ministerien des Innern und 
der Finanzen nach Anhörung der beteiligten Gemeinden ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen 
und Anordnungen zu erlassen, durch welche die Steuerpflicht auch abweichend von den im 
Großherzogtum geltenden Vorschriften geregelt wird. 
§ 101. 
Die Reichsbankanstalten und zwar die Reichsbankhauptstelle, die Reichsbankstellen und die 
Reichsbanknebenstellen, werden an den Orten, an welchen solche bestehen, zur Gemeindebesteuerung 
je mit dem nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Steuerwert des gewerblichen Ver- 
mögens beigezogen, welches durch die Hälfte desjenigen Teils des Grundkapitals der Reichsbank 
gebildet wird, der, nach Verhältnis des Reinertrags des letzten Jahres berechnet, auf die 
betreffende Zweiganstalt entfällt. 
Außerdem wird die Reichsbank mit einem nach Maßgabe der Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien besonders gebildeten Einkommen zur Gemeindebesteuerung beigezogen. 
Der diesem Gesamteinkommen entsprechende Einkommensteuersatz wird unter die Gemeinden, 
in welchen Reichsbankanstalten bestehen, behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem 
Verhältnis des daselbst durch die Reichsbank zu versteuernden Steuerwerts des gewerblichen 
Vermögens verteilt. 
Die Festsetzung des Einkommens der Reichsbankanstalten geschieht durch die für die 
Veranlagung zur staatlichen Vermögenssteuer und Einkommensteuer zuständige Behörde und 
nach dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren. 
8 102. 
Die in Artikel 5 A des Einkommenstenergesetzes genannten juristischen Personen (Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 2c.) werden mit ihrem Einkommen ohne Rücksicht 
auf den Sitz der Gesellschaft 2c. da zur Gemeindebesteuerung beigezogen, wo sie ihr Gewerbe 
betreiben.
	        
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