Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

682 XI, 
Zu diesem Zwecke hat der beteiligte Liegenschaftsbesitzer auf Verlangen der mit der Ver- 
anlagung zur Gemeindesteuer betrauten Behörde das ihm aus dem betreffenden Liegenschafts- 
besitze zufließende Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern. 
105. 
Wenn eine nicht im Großherzogtum wohnende, nach Artikel 5 B I des Einkommensteuer- 
gesetzes steuerpflichtige Person der Gemeindebesteuerung unterliegendes und gleichzeitig von der 
Gemeindebesteuerung befreites (§ 100 Ziffer 9 und 10) Einkommen bezieht, so ist der dem 
ersteren Einkommen entsprechende Steuersatz (Artikel 21 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes 
und § 99 Absatz 2) für die Gemeindebesteuerung maßgebend. 
Wenn das gemeindesteuerpflichtige Einkommen einer solchen Person aus verschiedenen 
Orten (Gemarkungen) fließt, so wird der diesem Einkommen entsprechende Steuersatz auf die 
betreffenden Gemeinden nach Verhältnis des in jeder derselben der Gemeindebesteuerung unter- 
liegenden Steuerwerts des liegenschaftlichen und Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen verteilt. 
Ergeben sich hierbei Teilbeträge unter 3 Mark, so bleiben diese außer Ansatz. Dies gilt 
auch für die Fälle der §5 102 bis 104. 
§ 106. 
In welchen Gemeinden Stenerwerte zum Zweck der Gemeindebesteuerung zu veraulagen, 
ferner ob und wie Einkommensteuersätze unter mehrere Gemeinden zu verteilen sind, ent- 
scheiden in Streitfällen die Verwaltungsgerichte. Die Klage ist gegen die Gemeinde zu richten, 
in welcher durch die Stenerbehörden der Steuerwert veranlagt, beziehungsweise welcher der 
streitige Anteil am Einkommensteuersatz zugewiesen ist. 
107. 
Der durch Genußauflagen (§ 95) und durch Umlagen aufzubringende Betrag (8 96) ist 
auf den Anschlag der Bürgernutzungen, auf die Steuerwerte des gesamten Liegenschafts-, Be- 
triebs= und Kapitalvermögens, sowie auf die Einkommen in der Art auszuschlagen, daß die 
Steuerwerte der klassifizierten Grundstücke, sowie der einzeln geschätzten Hofgüter ohne den Ab- 
zug des § 31 Absatz 2 des Vermögensstenergesetzes, die Steuerwerte des gewerblichen Ver- 
mögens mit dem nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Betrag, die Steuerwerte des 
landwirtschaftlichen Betriebsvermögens mit dem nach § 58 des Vermögenssteuergesetzes ermäßigten 
Betrage, die Steuerwerte des Kapitalvermögens nur mit 06 ihres vollen Betrags in Rechnung 
gezogen werden und daß für jeden Pfennig, der auf 100 Mark der so angesetzten Steuer- 
werte umgelegt werden soll, die Einkommen mit 1,6 Hundertteilen ihrer Normalsteuersätze 
zu belegen sind. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auf die Dauer von jeweils 5 Jahren 
bestimmt werden, daß die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens mit einer Ermäßigung von 
höchstens einem Vierteil in Berechnung zu kommen haben oder daß für 1 Pfennig Umlage 
weniger als 1,6, aber mindestens 1,3, oder mehr, aber höchstens 2 Hundertteile der Einkommen- 
steuersätze erhoben werden sollen.
	        
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