XI. 683
8 108.
Von dem Steuerwert des Kapitalvermögens dürfen höchstens 16 Pfennig von 100 Mark
erhoben, die Diensteinkommen, Ruhe- und Unterstützungsgehalte der Beamten und Bediensteten
des Reichs, des Staates (einschließlich der Volksschullehrer), eines anderen Bundesstaates oder
eines ausländischen Staates, des Großherzoglichen Hofes und der Gemeinden, der Geistlichen,
sowie die entsprechenden Bezüge ihrer Witwen und Waisen zur Gemeindebesteuerung höchstens
mit einer Umlage von 80 Hundertteilen des diesem Einkommen entsprechenden Einkommen—
steuersatzes belastet werden.
Zu diesem Behufe haben die obenbezeichneten Steuerpflichtigen auf Verlangen der mit der
Veranlagung der Gemeindesteuer betrauten Behörden ihr aus öffentlichem Dienstverhältnis
fließendes Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern.
§ 109.
Die Vorschriften über die Aufstellung des Gemeindekatasters, Feststellung, Bekanntmachung
und Erhebung der Gemeindeumlagen sowie die für die Mitwirkung staatlicher Behörden bei
diesen Arbeiten zu entrichtenden Gebühren werden durch Verordnung bestimmt.
Die Gemeindeumlagen sind zu einem Viertel sofort nach deren vollzugsreifer Feststellung,
die drei übrigen Vierteile jeweils auf die durch Verordnung bestimmten Termine fällig.
Umlagerückstände und Umlagenachträge sind in ihrem ganzen Betrag alsbald nach erfolgter
Feststellung fällig. Auf Ansuchen der Umlagepflichtigen sind angemessene Fristen zu be-
willigen.
Einsprache gegen die Richtigkeit der Schuld hält die Vollstreckung bis zum Erlaß einer
rechtskräftigen Entscheidung nicht auf.
Bezüglich der Betreibung der öffentlichen Abgaben an die Gemeinde gelten die gleichen
Vorschriften, wie für die direkten staatlichen Steuern.
110.
Zur Erfüllung von der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben sind die umlagepflichtigen
Einwohner auch zu persönlichen Diensten, welche jedoch durch Stellvertreter geleistet werden
können, verpflichtet.
Art und Umfang derselben und den Maßstab ihrer Verteilung bestimmt das Ortsstatut.
2. Abschnitt.
Von den Anlehen der Gemeinde.
111.
Der Stadtrat beschließt diejenigen Kapitalaufnahmen, welche zur Abtragung auf-
gekündeter Kapitalien gemacht werden, sowie diejenigen, welche zur Bestreitung voranschlags-