Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

III. 51 
Verordnung. 
(Vom 31. Dezember 1909). 
Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder 
Lumpen betreffend. 
Zum Vollzug der vom Bundesrat erlassenen Vorschriften, betreffend die Beschäftigung 
sugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Dezember 1909, Reichsgesetzblatt Seite 969), 
wird bestimmt: 
Mit der Wahrnehmung der in Ziffer II Absatz 2 der angeführten Bekanntmachung des 
Reichskanzlers der höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse werden die Bezirks- 
ämter betraut. 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 6 
von Gemmingen. 
Verordnung. 
(Vom 8. Januar 1910) 
Die öffentlichen Lotterien und Ausspielungen betreffeud. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 30. Dezember 
1909 wird zum Vollzug des § 286 des Reichsstrafgesetzbuches und des Artikels 3 Ziffer VI 
Buchstabe à des Gesetzes vom 23. Dezember 1871, den Vollzug der Einführung des Deutschen 
Reichsstrafgesetzbuches in dem Großherzogtum Baden betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
1871 Seite 431), unter Aufhebung der Verordnung vom 22. Februar 1881, die öffentlichen 
Lotterien und Ausspielungen und die Aufstellung von Glücksbuden betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1881 Seite 26), verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Offentliche Ausspielungen von unbeweglichen Sachen durch Lotterie oder in anderer Weise 
sind verboten. 
Offentliche Geldlotterien und öffentliche Ausspielungen von anderen beweglichen Sachen 
dürfen nur nach vorgängiger polizeilicher Erlaubnis stattfinden. 
82. 
Die Erlaubnis soll nur für gemeinnützige Zwecke oder Zwecke der Wohltätigkeit oder zur 
Erleichterung des Absatzes einzelner Kunsterzeugnisse von besonderem Wert und auch jeweils 
nur für einzelne Fälle erteilt werden.
	        
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