Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 689 
Ist die Forderung durch Unterpfand gesichert, so muß die Verwaltungsstelle, wenn sich 
der Forderungsberechtigte zuerst an sie gewendet hat, für die Zahlung der geforderten ver- 
fallenen Zinsen in der oben gedachten Zeit, für die Abtragung des aufgekündigten Kapitals 
aber längstens binnen einem Jahre sorgen. Geschieht letzteres nicht, so kann der Forderungs- 
berechtigte in gerichtlichen Wegen den Zugriff auf das Unterpfand verlangen. 
8 133. 
Hat der Stadtrat die Richtigkeit der Forderung in dem anberaumten Termine nicht 
anerkannt, so ist dem Gläubiger unter Eröffnung der Gründe des verweigerten Anerkenntnisses 
sogleich davon Nachricht zu geben. 
134. 
Der Stadtrat hat darüber zu beraten und zu beschließen, ob einem gegen die Gemeinde 
angebrachten Anspruch gerichtlich zu begegnen, oder ob ein Anspruch oder eine Forderung der 
Gemeinde, deren Richtigkeit und Giültigkeit nicht anerkannt, oder denen nicht Genüge getan 
werden will, in gerichtlichem Wege zu verfolgen sei. 
Die Zustimmung des Bürgerausschusses wird immer erfordert, wenn der Gegenstand, er 
mag gegen oder für die Gemeinde in Anspruch genommen werden, ein dingliches Recht an 
Liegenschaften betrifft. 
Lehnen die zuständigen Gemeindeorgane die Führung des Rechtsstreites ab, so können 
einzelne Mitglieder der Gemeinde denselben auf ihre Gefahr führen. Erfolgt die endliche 
rechtskräftige Entscheidung entweder ganz oder wenigstens in einem erheblichen, der Kosten werten 
Teil zugunsten der Gemeinde, so müssen ihnen die Kosten aus der Gemeindekasse ersetzt werden. 
Zur Einleitung des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens ist die Zustimmung des Bürger- 
ausschusses nicht erforderlich. 
135. 
Ist die Übernahme des Rechtsstreites in gesetzlicher Form beschlossen, so führt solchen der 
Stadtrat durch alle Rechtszüge. 
Er ernennt aus seiner Mitte zwei Beigeordnete, welche mit dem Oberbürgermeister im 
Namen der Gemeinde das Geeignete besorgen. 
8. Abschnitt. 
NVom Gemeinderechnungswesen. 
g 136. 
Der Stadtrechner wird auf Vorschlag des Stadtrats von dem Bürgerausschuß ernannt. 
In Gemeinden über 4000 Einwohner kann er nicht zugleich Mitglied des Stadtrats sein. 
Er ist für die richtige Erhebung der Einkünfte, sowie für die Beobachtung der vor— 
geschriebenen Ordnung in den Ausgaben allein verantwortlich.
	        
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