Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Xl. 691 
Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Mitte derselben gleichfalls durch den 
geschäftsleitenden Vorstand ernannt, sofern nicht dessen Obmann den Vorsitz übernimmt. 
Die Kommission kann zu ihren Arbeiten Sachverständige beiziehen, deren Belohnung aus 
den ihr hierfür durch den Voranschlag zur Verfügung zu stellenden Mitteln zu bestreiten ist. 
8 142. 
Den Bescheid erteilt in allen Fällen der Bürgerausschuß, wobei der Oberbürgermeister, 
die Bürgermeister, sowie die übrigen Mitglieder des Stadtrates nicht mitzustimmen haben. 
8 143. 
Eine landesherrliche Verordnung wird die Form des Rechnungswesens bestimmen. 
Titel IV. 
Von den Gemeinden, welche aus mehreren Orten zusammengesetzt sind. 
8 144. 
Wenn eine Gemeinde aus zwei oder mehreren Orten besteht, so hat sie den Namen von einem 
dieser Orte, in der Regel von dem größeren, zu führen, der dadurch der Hauptort wird. 
8 145. 
Haben sämtliche Orte eine gemeinschaftliche Gemarkung und kein besonderes Vermögen, so besteht 
nur eine Gemeindeverwaltung. 
8 146. 
Hat einer und der andere Nebenort eine von der Gemarkung des Hauptorts verschiedene Gemarkung, 
so sind diese Orte in Bezug auf das Gemeindegut, Almendgut und das Gemarkungsverhältnis als getrennt 
zu betrachten. 
Dasselbe ist in Bezug auf das Gemeindevermögen der Fall, wenn diese Orte zwar eine gemein- 
schaftliche Gemarkung, aber besonderes Gemeindevermögen haben. 
147. 
Der Vürgermeister ist in Gemeinden, welche dauernd mindestens 2000 Einwohner zählen, von dem 
Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden von allen stimmfähigen Bürgern und wahlberechtigten Ein- 
wohnern zu wählen. 
8 148. 
Die Gemeinderäte und die Mitglieder des Bürgerausschusses, wo ein solcher zu wählen ist, sind 
aus sämtlichen Orten zu wählen, über welche sich der Gemeindeverband erstreckt. 
Die Staatsbehörde hat unter Berücksichtigung der Zahl der Bürger und wahlberechtigten Einwohner 
jeden Orts und der übrigen Verhältnisse nötigenfalls unter Überschreitung der in den 88 17 und 43 
bezeichneten Zahl zu bestimmen, wie viele Gemeinderäte und Bürgerausschußmilglieder aus jedem Orte 
gewählt werden sollen.
	        
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