Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

694 XI. 
158. 
Die Staatsbehörde wird überdies in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern die 
Voranschläge des Gemeindehaushalts und Schuldentilgungspläne prüfen und genehmigen und 
die Gemeinderechnungen abhören und verbescheiden. 
§ 159. 
In den größeren Gemeinden genehmigt der Bürgerausschuß den Voranschlag und sendet 
sofort der Verwaltungsbehörde eine Abschrift desselben ein. Sieht sich diese hierdurch zur 
Ausübung ihres Aussichtsrechts veranlaßt, so hat sie binnen zwei Wochen dem Stadtrat die 
geeignete Eröffnung zu machen, widrigenfalls der Voranschlag vollzugsreif wird. 
In denselben Gemeinden ist, sobald die Rechnung gestellt ist, eine Abschrift derselben an 
die Verwaltungsbehörde einzusenden. Dieser steht zu jeder Zeit frei, das Original der Rechnung 
nebst Beilagen zur Übung ihres Aufsichtsrechts einzufordern. 
Der Bürgerausschuß kann die Genehmigung des Voranschlags, sowie die Abhör der 
Rechnung auch der Staatsbehörde unterstellen. 
8 160. 
Außer diesen erfordern folgende Handlungen vor deren Vornahme die Staatsgenehmigung: 
1. alle Veräußerungen des unbeweglichen Gemeindevermögens, das den Anschlag von 
2u000 Mark übersteigt, und die Verteilung desselben, sowie die Art der Verteilung 
und alle Abänderungen im Almendgenuß, 
. alle Verwendungen des Grundstocksvermögens zu laufenden Bedürfnissen, 
. die Kapitalaufnahmen, mit Ausnahme der in § 111 Absatz 1 genannten, 
die Einführung eines Oktroi, 
. alle Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhiebe, 
die Verwendung der Gemeindeüberschüsse, 
m Freigebigkeitshandlungen in den Fällen des § 60 Ziffer 4. 
— F 
161. 
Die bei Ausübung der Staatsaufsicht über den Gemeindehaushalt entstehenden Kosten 
hat die Gemeinde zu bestreiten. 
Ausgenommen sind: 
1. die durch die Prüfung der Voranschläge und 
2. die durch die Ortsvisitationen der Amtsvorstände oder Landeskommissäre 
erwachsenden Kosten, welche die Staatskasse trägt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.