Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

696 XL. 
8 166. 
Die Verwaltung der Ortspolizei in derk Gemarkung wird von dem Bezirksamt dem Bürgermeister 
einer benachbarten Gemeinde oder einem Einwohner der Gemarkung — Stabhalter — auf unbestimmte 
Zeit und widerruflich übertragen. Der Stabhalter ist amtlich zu verpflichten und hat die Strafbefugnis 
eines Bürgermeisters. 
Ortspolizeiliche Vorschriften, zu deren Erlassung der Bürgermeister beziehungsweise der Stabhalter 
zuständig ist, bedürfen, wenn sie eine fortdauernd geltende Anordnung enthalten, der Genehmigung des 
Bezirksamts. 
Erkannie Geldstrafen dienen zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes. 
8167. 
Mit Rücksicht auf den Umfang der gegenüber der Gemeinde in Anspruch genommenen Benützung 
ihrer Einrichtungen und Anstalten (8 165) und der aus der Polizeiverwaltung erwachsenden Geschäfte 
(* 166) bestimmt der Bezirksrat die Vergütung, welche hierfür von den zur Bestreitung des Gemarkungs- 
aufwandes Verpflichteten zu übernehmen ist. 
Gegen die Entschließung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt. 
168. 
Das Bezirksamt kann insbesondere da, wo Umlagen erhoben werden, die Bestellung eines Rechners 
anordnen. Dieser wird von den Eigentümern beziehungsweise dem Verwaltungsrat auf bestimmte Zeit 
ernannt und amtlich verpflichtet. 
Auf die Rechnungsführung finden die allgemeinen Vorschriften über das Gemeinderechnungswesen 
entsprechende Anwendung. 
169. 
Unter Staatsgenehmigung können abgesonderte Gemarkungen mit benachbarten Gemeinden nach 
Anhörung der Eigentümer und der zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes Beitragspflichtigen sowie 
der beteiligten Gemeinden und des Bezirksrats vereinigt werden, wenn die Veteiligten einverstanden sind. 
Das Einverständnis wird bezüglich der abgesonderten Gemarkung angenommen, wenn die Zu- 
stimmenden nach ihren zu Beiträgen zum Gemarkungsaufwand beigezogenen Steuerwerten und Einkommen 
drei Viertel dieses Aufwandes zu tragen haben. 
Ist ein solches Einverständnis der Beteiligten nicht vorhanden, so kann die Vereinigung nur im Wege 
der Gesetzgebung erfolgen. 
Gesetzgebung erfolg g no. 
Im Falle der Vereinigung kömmen dem seitherigen Aufenthalt der Einwohner in der abgesonderten 
Gemarkung in öffentlich-rechtlicher Beziehung dieselben Wirkungen zu, wie dem in der Anschlußgemeinde. 
Druck und Verlag von Malsch # Vogel in Karlsruhe.
	        
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